Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 13. 
Vestunge strafe. 
Gegen Civil-Personen kann Festungsstrafe nur im Wege der Begnadi- 
gung Statt finden. 
Artikel 14. 
Haudorbeitsstkra fe. 
Bei Verbrechen, welche mit nicht höherer als dreimonatlicher Gefängniß= 
strafe bedroht sind, können, statt mit Gefängniß, mit Handarbeit solche Per- 
sonen belegt werden, welche dieselbe sonst ihrem Stande nach verrichten; je- 
doch soll die Strafarbeit in einem einzelnen Falle nicht über eine Dauer von 
vier Wochen sich erstrecken und bei höher ansteigenden Strafen der übrige 
Theil der Strafzeit durch Gefängniß verbüßt werden. 
Artikel 15. 
Geldstrafe. 
Geldstrafen sind nur in den Faͤllen zulaͤssig, wo solche in diesem Gesetz- 
buche oder in spaͤteren Gesetzen und Verordnungen allein oder mit anderen 
Strafen zugleich oder wahlweise angeordnet sind. 
Artikel 16. 
W e # w t i 6. 
Ein Verweis findet dann Statt, wenn das dem zu Bestrafenden zur 
Last fallende Vergehen so gering ist, oder demselben so wichtige Milderungs- 
gründe zu statten kommen, daß jede andere Strafart unangemessen seyn würde. 
Der Verweis wird von dem Richter mündlich an Gerichtsstelle oder schriftlich 
ertheilt, auch kann der mündliche Verweis durch Zuziehung der bei dem Ver- 
gehen betheiligten Personen geschärft werden. 
Artikel 17. 
Bestimmungen über die Zeitfeist der Strafen. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe kann sowohl im ersten als im zweiten 
Grade erkannt werden. 
Zeitliche Zuchthausstrafe kann nicht über zwanzig Jahre, und im ersten 
Grade nicht unter zwei Jahren, im zweiten Grade nicht unter einem Jahre, 
Arbeitshausstrafe nicht über zehen Jahre und nicht unter zwei Monaten, Ge- 
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