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fängnißstrafe nicht unter einem Tage und, insofern nicht bei einzelnen Ver-
brechen eine längere Dauer bestimmt ist, nicht über drei Monate erkannt wer-
den. Bei der Dauer aller auf eine gewisse Zeitfrist bestimmten Strafen ist der
Tag zu vier und zwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat
zu dreißig Tagen und das Jahr nach der gewöhnlichen Kalenderzeit zu be-
rechnen.
Bei auferlegter Handarbeitsstrafe ist jedoch die Woche nur zu sechs Ar-
beitstagen und jeder einzelne Tag nur zu der ortsüblichen Dauer der Tage-
lohnarbeit zu rechnen.
Artikel 18.
Wenn in diesem Gesetzbuche bei den einzelnen Verbrechen dem Richter
die Wahl zwischen mehren Strafarten gelassen und nur für die höchste der-
selben ein Marimum der Dauer bestimmt worden ist: so darf der Richter
auch die geringeren Strafarten in keiner längeren Dauer und jeden Falles
nur unter Befolgung der Bestimmungen Art. 17 zuerkennen. Ingleichen
darf der Richter, wenn nur für die niedrigere Strafart ein Minimum be-
stimmt ist, auch mit der höheren Strafart nicht unter diese bestimmte kürzeste
Dauer herabgehen, selbst wenn solches nach Art. 17 zulässig wäre.
Wemn nach den geseblichen Bestimmungen die ordentliche Strafe auf ei-
nen verhältnißmäßigen Theil derselben zurückzubringen ist und dieser Theil das
niedrigste Maß der vorgeschriebenen Strafart nicht erreicht: so ist auf die zu-
nächst niedrigere Strafart, jedoch mit Berücksichtigung der verschiedenen Gel-
tung der beiden Strafarten (Art. 53), überzugehen.
Artikel 19.
Bollziehung der Handarbeitsstrafen.
Personen, welche ihren Lebensunterhalt durch Handarbeit gewinnen, kann
der Richter bei auferlegter Handarbeitöstrafe nach seinem Ermessen die Ver-
büßung mit Unterbrechungen gestatten; doch sind dieselben in einer Woche min-
destens zu Verbüßung von drei Straftagen anzuhalten.
Artikel 20.
WVoesshriften wegen alternativen Strafen.
Faßt in einer Untersuchung wegen eines Verbrechens, weshalb auf Ge-
fängniß., Handarbeits= oder Geld-Strafe, oder auch nur auf zwei dieser