Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Strafarten alternativ erkannt werden kann, der Untersuchungsrichter selbst 
das Erkenntniß ab, so hat er darin die Strafart, welche er in dem vorlie- 
genden Falle für die zweckmäßigste halt, sogleich zu bestimmen; wird von ei- 
ner anderen Behörde das urtel gesprochen, so ist alternativ, jedoch soviel 
die Geldstrafe anlangt, ohne Festsetzung einer gewissen Summe zu erkennen, 
und es stehet sodann dem Untersuchungsrichter die Wahl der Strafart zu, 
welche er dem Verurtheilten sofort bei der Publikation des Erkenntnisses be- 
kannt zu machen hat, und wobei ein Tag Gefängniß einem Tage Hand- 
arbeit und, insofern nicht bei einzelnen Verbrechen ein anderes Verhültniß 
vorgeschrieben ist, einer Geldstrafe von acht Groschen bis zu einem Thaler, 
welchen Betrag der Richter nach den Vermögens= oder sonstigen Verhältnissen 
des zu Bestrafenden festzusetzen hat, gleich zu achten ist. 
Es ist jedoch in allen Fällen, wo Geldstrafen alternativ zulässig sind, 
gegen alle Personen, welche in öffentlichen Aemtern stehen oder in Stadt- 
oder Land-Gemeinden Gemeinde= Ehrenamter bekleiden, das Erkenntniß 
mur auf Geldstrafe zu richten und von dem erkennenden Richter die Summe 
nach den obigen Verhältnissen zu bestimmen. Wo alternative Strafen Statt 
finden, bleibt es dem Ermessen des Untersuchungsrichters überlassen, die Strafe 
tbeilweise auf die eine oder die andere Art verbußen zu lassen; eben so ist 
demselben unbenommen, die von ihm gewählte Strafart auf Vorstellung des 
Verurtheilten in eine andere gleichstehende und gesetzlich zulässige zu verwandeln. 
Artikel 21. 
Verwandlung der Geldstrafen. 
Die Vollstreckung einer Geldstrafe ist nicht zuldssig gegen Gemeinschuld- 
ner und unter Kuratel stehende Verschwender. 
In diesen Fällen sowohl, als wenn der Verurtheilte die Geldstrafe zu 
erlegen unvermögend ist, hat der Richter dieselbe in eine nach dem Ver- 
baltnisse von sechszehen Groschen zu Einem Tage zu berechnende Gefängnißstrafe 
oder, mit Berücksichtigung der Vorschrift Art. 14, in Handarbeitsstrafe zu ver- 
wandeln, oder es ist bei alternativ zuerkannter Geldstrafe auf das im urtel 
ausgesprochene Maß des Gefängnisses oder der Handarbeit zurückzugehen. 
Artikel 22. 
WVerwandlung der Gefängniß= oder Handarbeits. Strafe in körperliche 
Züchtigung. 
Bei Vagabunden und Bettlern männlichen Geschlechtes kann eine ver- 
wirkte Gefängniß= oder Handarbeits-Strafe ganz oder theilweise in körper- 
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