Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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liche Zuͤchtigung verwandelt werden, insofern nach aͤrztlichem Gutachten ihr 
Gesundheitszustand solches gestattet. Unter derselben Bedingung kann eine 
gleiche Verwandlung Statt finden: 
1) bei maͤnnlichen Personen unter achtzehen Jahren, ingleichen 
2) bei maͤnnlichen Verbrechern, welche sich einer Verletzung der Eigen- 
thumsrechte aus Eigennutz, Rache, Boöheit oder Muthwillen, oder 
der absichtlichen Körperverletzung anderer Personen (Art. 132) schuldig 
gemacht und wegen desselben oder eines gleichartigen Verbrechens 
(Art. 59) bereits zweimal Gefängniß= oder Handarbeits-Strafe erlit- 
ten haben; es ist jedoch hierzu, außer bei Bettlern und Vagabunden, 
die Genehmigung der zuständigen Landesregierung einzuholen. 
Artikel 28. 
Egemeine Bestimmungen über die Wollziehung und das Masß der körperlichen 
Zächtigung. 
Die körperliche Züchtigung wird bei Verbrechern über vierzehen Jahre 
mit einer am Angriffe nicht über einen Viertelzoll starken Ruthe auf den mit 
dem Hemde bekleideten Rücken, bei Knaben unter vierzehen Jahren mit einer 
Ruthe von zusammengebundenen Birkenreisern auf das entblößte Gesäß vollstreckt. 
Sie erfolgt als Schärfung der Zuchthausstrafe in der Strafanstalt, im 
Falle der Verwandlung der Gefängniß= oder Handarbeits-Strafe im Ge- 
richtshause. 
Vor Anwendung der körperlichen Züchtigung bei Personen über zwölf 
Jahre (Art. 66) ist jedesmal ein Arzt sowohl über die Zulässigkeit dersel- 
ben überhaupt, als über das Maß derselben zu befragen; es kann jedoch die 
Zahl der Ruthenstreiche weder im Falle der Schärfung noch der Verwand- 
lung, noch bei der Zusammenrechnung über neunzig steigen. 
Bei der Verwandlung der Gefängniß= oder Handarbeits-Strafe in kör- 
perliche Züchtigung ist eine Woche der Zahl von dreißig Ruthenstreichen 
gleich zu achten, und bei über drei Wochen ansteigenden Strafen der Ueber- 
rest durch die ursprünglich erkannte Strafe zu verbüßen. 
Artikel 24. 
Oeffentliche Bekanntmachung vollzogener Strofen. 
Außer den Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung ergangener Straf- 
erkenntnisse besonders vorgeschrieben ist, bleibt es der hôchsten Behörde vor-
	        
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