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behalten, in einzelnen dazu geeigneten Untersuchungen die Namen der Ver-
brecher, die verübten Verbrechen und die ihnen auferlegten Strafen auf an-
gemessene Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen.
Drittes Kapitel.
Von der Vollendung und dem Versuche verbrecherischer Handlungen.
Artikel 25.
Bollendung des Verbrechens.
Auf die volle gesetzliche Strafe (Art. 42) einer gesetzwidrigen Handlung
ist nur dann zu erkennen, wenn diese Handlung völlig beendlgt, und, im
Falle ein bestimmter Erfolg zu den gesetzlichen Erfordernissen des Verbrechens
gehört, auch dieser eingetreten ist.
Artikel 26.
Strafen des Verspches.
Ist bei einem beabsichtigten Verbrechen der Verbrecher
1) durch dußere Umstände an der Vollendung der unternommenen gesetz-
widrigen Handlung verhindert, oder
2) auf gleiche Weise der Erfolg der von ihm vollendeten Handlung abge-
wendet worden, oder hat er
3) zu der Ausführung des von ihm beabsichtigten Verbrechens irriger Weise
oder aus Mangel an Einsicht ein völlig untaugliches Mittel gewährk,
oder
4) das gewaͤhlte taugliche Mittel in unzureichender oder unzweckmaͤßiger
Art angewendet,
so ist auf eine verhaͤltnißmaͤßig geringere Strafe, als die auf die vollendete
verbrecherische That gesetzte, zu erkennen. Diese kann, wenn das beabsich-
tigte Verbrechen mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht
ist, bis zu zwanzigjaähriger Zuchthausstrafe ersten Grades und bei anderen
Strafen bis zu zwei Drittheilen derselben gesteigert werden.
Bei besonders hoher Gefährlichkeit des Verbrechers kann, wenn das Ver-
brechen mit Todeöstrafe bedroht ist und die Fälle unter 2 und 4 eintrecen,
ausnahmsweise lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt werden.