Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 27. 
Konnte an dem Gegenstande, gegen welchen die gesetzwidrige Handlung 
gerichtet war, eine Rechtsverletzung nicht begangen werden, so ist der Thaͤter 
mit einer dem Grade der an den Tag gelegten Boͤswilligkeit angemessenen 
Strafe bis zu vierjährigem Arbeitöhause zu belegen. 
Artikel 28. 
Ein Verbrecher, der von einem bereits begonnenen verbrecherischen Unter- 
nehmen, ohne durch dußere Umstände gehindert worden zu seyn, freiwillig wie- 
der absteht, ist höchstens mit einjhriger Arbeitshausstrafe zu belegen, insofern 
nicht dasjenige, was er zu der Ausführung des Verbrechens schon gethan hat, 
an und für sich eine verbrecherische Handlung in sich begreift und als solche 
eine größere Strafe nach sich zieht. 
Artikel 29. 
Handlungen, wodurch die Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens 
erst vorbereitet aber noch nicht angefangen worden, unterliegen keiner Strafe, 
insofern sie an sich selbst nicht strafbar sind. 
Artikel 80. 
Jede Verbindung mehrer zu einem gemeinschaftlichen gesetzwidrigen Zwecke 
ist nicht als nur vorbereitende Handlung anzusehen, sondern als Versuch des 
beabsichtigten Verbrechens zu bestrafen. 
Viertes Kapitel. 
Vom rechtswidrigen Vorsatze und von der Fahrldssigkeit. 
Artikel 31. 
Bei einer mit Vorsatz verübten gesetzwidrigen Handlung ist der einge- 
tretene Erfolg auch dann als von dem Thater beabsichtiget anzunehmen, wenn 
er diesen Erfolg nicht ausschlüssig, sondern denselben oder eine andere Rechts- 
verletzung, die ebensowohl daraus entstehen konnte, bewirken wollte, oder 
wenn die Handlung von einer solchen Beschaffenheit war, daß der Thater 
den wirklich eingetretenen Erfolg voraussehen mußte.
	        
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