Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 82. 
Eine bei dem Mangel rechtswidrigen Vorsatzes aus Fahrlässigkeit ent- 
standene Rechtsverletzung ist nur in den im Gesetze bestimmten Faͤllen mit 
Strafe zu belegen. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Theilnahme an einem Verbrechen, der Beihülse und der Begünstigung. 
Artikel 833. 
Gleiche Zheilnahme an verbrechevrischen Handlungen. 
Haben mehre Personen nach vorgängiger ausdrücklicher Verabredung oder 
stillschweigender Uebereinkunft gemeinschaftlich eine verbrecherische Handlung 
ausgeführt: so ist einem Jeden von ihnen die That ganz beizumessen. 
Eine gleiche Zurechnung der That findet bei denjenigen Statt, welche 
das Verbrechen gemeinschaftlich mit dem Thaäter beschlossen und entweder vor 
der Ausführung Beihülfe dazu geleistet haben oder bei der Vollbringung ge- 
genwärtig gewesen sind. 
  
Artikel 8st4. 
Es ist sonach bei denfenigen Verbrechen, wo bei Bestimmung der Strafe 
auch der Werth, welchen der Gegenstand des Verbrechens hat, zu berücksich- 
tigen ist, bei Festsetzung der Strafe für jeden einzelnen Theilnehmer der volle 
Betrag dieses Werthes zum Grunde zu legen. 
Artikel 35. 
Haben einer oder mehre solcher vereinigter Verbrecher bei Ausführung 
des Verbrechens eine Handlung sich zu Schulden kommen lassen, welche nach 
den vorhandenen Umständen, als in der Verabredung oder Uebereinkunft 
begriffen, nicht betrachtet werden konnte: so ist diese Handlung den übrigen 
Mitgliedern der verbrecherischen Vereinigung nicht zuzurechnen. 
Artikel 86. 
Veerleitruag. 
Diejenigen, welche Andere zu der Ausfuͤhrung einer strafbaren That durch 
Gewalt, Drohung, Befehl, Auftraz, Versprechen oder Geben einer Beloh-
	        
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