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Artikel 82.
Eine bei dem Mangel rechtswidrigen Vorsatzes aus Fahrlässigkeit ent-
standene Rechtsverletzung ist nur in den im Gesetze bestimmten Faͤllen mit
Strafe zu belegen.
Fünftes Kapitel.
Von der Theilnahme an einem Verbrechen, der Beihülse und der Begünstigung.
Artikel 833.
Gleiche Zheilnahme an verbrechevrischen Handlungen.
Haben mehre Personen nach vorgängiger ausdrücklicher Verabredung oder
stillschweigender Uebereinkunft gemeinschaftlich eine verbrecherische Handlung
ausgeführt: so ist einem Jeden von ihnen die That ganz beizumessen.
Eine gleiche Zurechnung der That findet bei denjenigen Statt, welche
das Verbrechen gemeinschaftlich mit dem Thaäter beschlossen und entweder vor
der Ausführung Beihülfe dazu geleistet haben oder bei der Vollbringung ge-
genwärtig gewesen sind.
Artikel 8st4.
Es ist sonach bei denfenigen Verbrechen, wo bei Bestimmung der Strafe
auch der Werth, welchen der Gegenstand des Verbrechens hat, zu berücksich-
tigen ist, bei Festsetzung der Strafe für jeden einzelnen Theilnehmer der volle
Betrag dieses Werthes zum Grunde zu legen.
Artikel 35.
Haben einer oder mehre solcher vereinigter Verbrecher bei Ausführung
des Verbrechens eine Handlung sich zu Schulden kommen lassen, welche nach
den vorhandenen Umständen, als in der Verabredung oder Uebereinkunft
begriffen, nicht betrachtet werden konnte: so ist diese Handlung den übrigen
Mitgliedern der verbrecherischen Vereinigung nicht zuzurechnen.
Artikel 86.
Veerleitruag.
Diejenigen, welche Andere zu der Ausfuͤhrung einer strafbaren That durch
Gewalt, Drohung, Befehl, Auftraz, Versprechen oder Geben einer Beloh-