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nung, Ueberredung, absichtliche Erregung oder Benutzung eines Irrthumes
bestimmen, sind mit der dieser That gesetzlich angedrohten Strafe gleichfalls
zu belegen. Es ist hierbei denselben jedes nicht ausdruͤcklich ausgenommene
Verbrechen, welches als Mittel zu der Ausfuͤhrung jener That nothwendig
war, und jedes Verbrechen, welches als unvermeidliche Folge aus derselben
entstanden ist, zuzurechnen.
Artikel 37.
ungleiche Theilnohme.
Im minderen Grade strafbar machen sich diejenigen, welche entweder
eine verbrecherische That mit Anderen verabreden, oder zu der Verübung ei-
nes von Anderen beschlossenen Verbrechens Rath und Anschlag geben, oder
Beihülfe dazu leisten, ohne jedoch an der Ausführung selbst auf irgend eine
Weise persönlich Theil zu nehmen.
Artikel 38.
Begünustigung.
Wer einem Verbrecher nach vollbrachter That durch Verhehlung oder
Unterstuͤtzung zur Flucht, durch Verbergung oder Wegschaffung der Gegenstaͤnde
des Verbrechens, durch Unterdrückung oder Vernichtung der Spuren oder An-
zeichen der strafbaren Handlung Beihülfe leistet, ist als Begünstiger des ver-
übten Verbrechens zu bestrafen.
Begünstiger, welche die hier erwähnten Handlungen dem Verbrecher vor
der That zugesagt haben, sind den ungleichen Theilnehmern gleich zu achten.
Artikel 839.
Unterlassene Verhinderung eines Werbrechens.
Als Begünstigung des Verbrechens ist es auch anzusehen, wenn je-
mand glaubwürdige Nachricht von dem Vorhaben eines Hochverrathes, ei-
nes Staatsverrathes im Kriege, eines Aufruhrs, eines Mordes, einer
Körperverletzung unter den Art. 132 unter 5 angegebenen Verhälknissen,
einer Nothzucht, eines Raubes, eines Diebstahles mit Waffen, einer
Brandstiftung oder der Verfertigung falscher Münzen vor der Ausführung
des Verbrechens erhalt und diese Ausführung nicht durch zeitige Anzeige
bei der Obrigkeit oder einer dadurch bedrohten Person zu verhindern sucht.