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Artikel 55.
Bei mehren auf diese Weise durch Zuchthaus oder Arbeitshaus zu ver-
büßenden Verbrechen fällt rücksichtlich der konkurrirenden Gefängnißstrafen, bei
welchen außerdem die Verwandlung in Handarbeit oder Geldbuße zulaässig ist,
die dem Richter sonst zustehende Wahl hinweg.
Artikel 56.
Bei zusammen treffenden zeitlichen Freiheitsstrafen derselben Ark, sowie
bei Verwandlung geringerer Freiheitsstrafen in höhere, findet die Art. 17
vorgeschriebene Beschränkung der Dauer der Zuchthaus = und Arbeitshaus-
Strafen keine Anwendung. Wenn jedoch die bei einem solchen Zusammen-
treffen zu erkennende Freiheitöstrafe die wahrscheinliche Lebensdauer des Ver-
brechers übersteigt, so ist der Richter ermächtiget, die Strafzeit in angemes-
sener Weise zu verkürzen, obwohl nie unter die Art. 17 für die verschiede-
nen Strafen bestimmte längste Zeitfrist.
Artikel 57.
Die in den Art. 52 bis 56 vorgeschriebenen Bestimmungen sind auch
dann in Anwendung zu bringen, wenn ein Verbrecher durch verschiedene Er-
kenntnisse zu nicht gleichartigen Freiheitsstrafen verurtheilt worden ist oder
während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Verbrechen begehet, welches
mit einer gelinderen Strafart geahndet wird und nicht nach der Hausord-
nung der betreffenden Anstalt bloß disziplinarisch zu bestrafen ist. Im ersteren
Falle hängt die Verwandlung der bereits erkannten Strafen von der zustan-
digen Landesregierung ab.
Artikel 58.
Scháefung verwirkter Strafen wegen Rückfalles.
Wenn jemand wegen eines begangenen Verbrechens bereits in Strafe
verurkheilt worden ist, diese Strafe wenigstens theilweise oder durch erfolgte
Begnadigung eine geringere Strafe verbüßt hat und sich desselben oder eines
gleichartigen Verbrechens wiederholt schuldig macht: so ist, insofern nicht schon
die Strafe des wiederholten Verbrechens gesetzlich bestimmt ist, die gesetiche
Strafe des neuen Verbrechens nach Ermessen des Richters zu erhöhen, jedoch
nicht über das verdoppelte Strafmaß, und bei Zuchthaus= und Arbeitshaus-
Srafe unter Beschrankung rücksichtlich auf zwanzig und zehen Jahre.