Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 68. 
5b) Wegen unverschuldeter Haft. 
Bei einem ohne genügenden Grund verhängten oder ohne alle Schuld 
des Angeklagten durch zusällige Umstände verlängerten Untersuchungs-Arreste ist 
der erkennende Richter ermächtiget, eine verwirkte zeitliche Freiheitsstrafe auch 
unter das gesetzlich bestimmte niedrigste Maß der Strafart, wiewohl ohne 
Veränderung derselben, herabzusetzen oder auch den Untersuchungs-Arrest statt 
der verwirkten Gefängnißstrafe dem Schuldigen als Strafe anzurechnen. 
Artikel 64. 
Uc) Wegen Verstandesschwcche. 
Wird ein mit Todesstrafe bedrohtes Verbrechen von Personen began- 
gen, bei welchen sich zwar kein völliger Mangel des Vernunftgebrauches, je- 
doch ein so hoher Grad von Blödsinn oder Verstandesschwäche zeigt, daß die 
gesetzliche Strafe im Mißverhältnisse mit der Verschuldung stehen würde: so 
ist statt der Todesstrafe auf lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen. 
Artikel 65. 
Wirkung des außergerichtlichen Geständuifses und des Ersatzes bei Verbrechen 
gegen das Eigenthum. 
Wenn bei den gegen das Eigenthum anderer Personen aus gewinnsüch- 
tiger Absicht begangenen Verbrechen, insbesondere bei Diebstahl, Veruntraumg 
und Betrug, insofern diese Verbrechen nicht wegen erschwerender Umstande 
als ausgezeichnet zu betrachten sind, der Verbrecher aus eigenem freien An- 
triebe, und ehe ein Einschreiten der Behörde gegen ihn Statt gefunden hat, 
den Verletzten durch Rückgabe oder Werthserstattung vollständig entschädiget: 
so ist er mit einiger Strafe gänzlich zu verschonen und nur zu der Abstat- 
tung der etwa aufgelaufenen Unkosten anzuhalten. Ist unter derselben Vor- 
aussetzung die Zurückgabe oder der Ersatz von ihm nur theilweise bewirkt 
worden, so ist bei Feststellung der Strafe nur auf den nicht ersetzten Betrag 
Rücksicht zu nehmen. 
Bei ausgezeichneten Diebstchlen, Veruntrauungen und Betrügereien kann 
in obigen Fallen die Strafe bis zu einem Drittheile der außerdem eintreten- 
den Strafe perabgesetzt werden, jedoch ohne die Strafart zu verändern. 
Es leidet aber diese Bestimmung keine Anwendung auf die Art. 233 und 
284 gedachten Verbrechen.
	        
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