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der Zuchthausstrafe nicht über zwanzig Jahre und die Dauer der Arbeitshaus-
strafe nicht über zehen Jahre erstreckt werden, vorbehaltlich der Schlußbe-
stimmung des Art. 240.
Artikel 61.
#udere Schärfungefälle.
Außer den Fällen, wo nach Art. 48 eine Schaärfung der Strafe eintritt,
oder bei besonderen Verbrechen eine solche ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann,
abgesehen von der Festsetzung der Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen,
auf die gesetzlich zulässigen Schärfungen der verwirkten Strafen (Art. 8 und
12) erkannt werden,
1) wenn ein Verbrecher bereits früher mehrmals wegen Verbrechen
bestraft worden ist, welche wegen ihrer Beschaffenheit die Strafe
des Rückfalles nicht nach sich ziehen,
2) wenn ein Verbrecher bei einem von mehren Individuen gemeinschaft-
lich verübten Verbrechen die übrigen Mitschuldigen durch Mißbrauch
des nach seinen Verhältnissen zu selbigen ihm zustehenden Einflusses
verleitet hat.
Artikel 62.
Milderung gesetzlich bestimmter Strafen.
) Wegen jugendlichen Alters.
Von dem Alter an, wo eine Zurechnung Statt findet (Art. 66), bis zum
vollendeten achtzehnten Jahre ist bei begangenen Verbrechen die Jugend als
ein Milderungsgrund zu betrachten und die gesetzlich verwirkte Strafe nach
richterlichem Ermessen herabzusetzen. Insbesondere sollen solche Verbrecher
nicht mit Todes= oder Zuchthaus-Strafe belegt werden, sondern es ist statt
derselben auf Arbeitshaus= oder Gefängniß-Strafe zu erkennen, welche auch
geschärft oder in körperliche Züchtigung verwandelt werden kann. Es ist
jedoch dieser Milderungsgrund nicht zu berücksichtigen, wenn aus der Beschaf-
fenheit der That, ihrer Beweggründe und der übrigen hinzutretenden Um-
stände sich ergiebt, daß der Verbrecher nicht sowohl aus jugendlichem beicht-
sinne, als aus Bosheit und mit Ueberlegung gehandelt hat. Allein auch in
diesem Falle findet Todesstrafe und lebenslängliche Zuchthausstrafe nicht Statt,
sondern es ist auf eine verhältnißmaßige zeitliche Zuchthausstrafe zu erkennen.