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Im Uebrigen schließt die Straflosigkeit solcher Personen die etwa nöthi-
gen Sicherheitsmaßregeln zu Verhütung anderweit von ihnen zu befürchtender
gesetzwidriger Handlungen nicht aus.
Artikel 68.
3) Bei IJrrthum.
Straflos find ferner diejenigen, welche eine an sich nicht verbotene Hand-
lung zu begehen glauben, die jedoch wegen faktischer, ihnen ohne ihre Schuld
unbekannt gebliebener Umstände strafbar ist. Ist die Handlung an sich strafbar,
und wird nur die Strafbarkeit derselben durch Umstände vermehrt, welche dem
Thäter unbekannt sind: so ist bei der Bestrafung die Handlung nur nach den
dem Thater bekannten Verhältnissen zu beurtheilen. Dagegen wird die Straf-
barkeit weder durch den Wahn, als ob die durch das Gesetz verbotene Hand-
lung nach dem Gewissen oder der Religion erlaubt gewesen, noch durch die
Unwissenheit über die Art und Größe der Strafe, noch durch die Beschaffen-
heit des Beweggrundes oder Endzweckes, weöhalb der Entschluß zur That ge-
faßt worden, ausgeschlossen.
Artikel 69.
4) Bei mangelnder Frei heit.
Handlungen oder Unterlassungen, zu welchen jemand durch unwidersteh-
liche körperliche Gewalt oder durch Drohungen, die mit gegenwärtiger unab-
wendbarer Gefahr für Leib oder Leben verbunden sind, oder durch begründete
Besorgniß solcher Gefahren genöthiget wird, unterliegen keiner Zurechnung.
Artikel 70.
5) Im Falle der Nothwehr.
Nicht strafbar ist diejenige Handlung, wodurch jemand gegen gewalt-
thätige Angriffe auf die Person oder das Eigenthum sich vertheidiget, oder
Anderen, welche dergleichen Angriffe von sich abwehren, mit thatlicher Hülfe
beisteht, oder die Person oder das Eigenthum eines Dritten gegen dergleichen
Angriffe schützt, insofern die Art der Vertheidigung im gehörigen Verhältnisse
zu der abzuwendenden Gefahr steht und nicht Zeit und Gelegenheit zu ande-
ren, dem Angegriffenen oder Hülfeleistenden nicht unbekannten Mitteln vorhan-
den ist, wodurch auf eine ihm unschädliche Art die Absicht des Angreifenden
vereitelt werden kann.