Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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standes, oder der von solchen Behoͤrden erlassenen und an oͤffentlichen Orten 
aushängenden Bekanntmachungen ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder, 
im Falle die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, 
mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu ahnden. 
Artikel 108. 
Verleitung zur Widersetzlichkeit. 
Die Verleitung zu der Verweigerung öffentlicher Abgaben oder anderer 
unzweifelhafter, ganzen Gemeinden oder einzelnen Klassen derselben obliegender 
bLeistungen, ist mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu sechs Monaten zu 
bestrafen. Bei Verleitung zu thätlicher Widersetzlichkeit kann die Strafe bis 
zu zweijaährigem Arbeitshaus gesteigert werden. 
Artikel 109. 
Befreiung von Gefangenen. 
Diejenigen, welche die in der Haft öffentlicher Behörden oder in den 
Strafanstalten befindlichen Gefangenen durch verübte Gewalt gegen die Wäch- 
ter oder andere Personen in Freiheit setzen, sind, unter Berücksichtigung des 
Grades der angewendeten Gewalt und, im Falle ein Verbrecher befreiet 
worden ist, unter Berücksichtigung der Art des dem Inhaftirten zur Last 
fallenden Verbrechens, mit sechsmonatlichem Gefänzniß bis zu zweisahrigem 
Arbeitshaus zu bestrafen. 
Ist die Befreiung ohne eine solche Gewalt ausgeführt worden, so tritt 
Gefängnißstrafe von drei Wochen bis zu einem Jahre ein. 
Haben Personen, welche zur Bewachung und Beaussichtigung der Ge- 
fangenen angestellt waren, selbst bei der Befreiung mitgewirkt, so sind die- 
selben mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen. 
Artikel 110. 
Verobredung zum Ungehorsam. 
Wenn mehre Personen sich verabreden, gesetzlichen oder obrigkeitlichen 
Anordnungen den Gehorsam zu verweigern, ohne daß diese Vereinigung oder 
der in Folge derselben eingetretene Ungehorsam in ein schwereres Verbrechen 
übergeht: so sind die Anstifter mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu sechs 
Monaten, die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß von vierzehen Tagen bis 
zu sechs Wochen zu bestrafen. 
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