141
standes, oder der von solchen Behoͤrden erlassenen und an oͤffentlichen Orten
aushängenden Bekanntmachungen ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder,
im Falle die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt,
mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu ahnden.
Artikel 108.
Verleitung zur Widersetzlichkeit.
Die Verleitung zu der Verweigerung öffentlicher Abgaben oder anderer
unzweifelhafter, ganzen Gemeinden oder einzelnen Klassen derselben obliegender
bLeistungen, ist mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu sechs Monaten zu
bestrafen. Bei Verleitung zu thätlicher Widersetzlichkeit kann die Strafe bis
zu zweijaährigem Arbeitshaus gesteigert werden.
Artikel 109.
Befreiung von Gefangenen.
Diejenigen, welche die in der Haft öffentlicher Behörden oder in den
Strafanstalten befindlichen Gefangenen durch verübte Gewalt gegen die Wäch-
ter oder andere Personen in Freiheit setzen, sind, unter Berücksichtigung des
Grades der angewendeten Gewalt und, im Falle ein Verbrecher befreiet
worden ist, unter Berücksichtigung der Art des dem Inhaftirten zur Last
fallenden Verbrechens, mit sechsmonatlichem Gefänzniß bis zu zweisahrigem
Arbeitshaus zu bestrafen.
Ist die Befreiung ohne eine solche Gewalt ausgeführt worden, so tritt
Gefängnißstrafe von drei Wochen bis zu einem Jahre ein.
Haben Personen, welche zur Bewachung und Beaussichtigung der Ge-
fangenen angestellt waren, selbst bei der Befreiung mitgewirkt, so sind die-
selben mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen.
Artikel 110.
Verobredung zum Ungehorsam.
Wenn mehre Personen sich verabreden, gesetzlichen oder obrigkeitlichen
Anordnungen den Gehorsam zu verweigern, ohne daß diese Vereinigung oder
der in Folge derselben eingetretene Ungehorsam in ein schwereres Verbrechen
übergeht: so sind die Anstifter mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu sechs
Monaten, die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß von vierzehen Tagen bis
zu sechs Wochen zu bestrafen.
(21•