Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Die muͤndliche oder schriftliche oͤffentliche Aufforderung zu einem solchen 
gemeinschaftlichen Ungehorsam, welche ohne Erfolg geblieben ist, wird mit 
Gefaͤngnißstrafe von vier Wochen bis zu vier Monaten geahndet. 
Artikel 111. 
Auflehnung Gewerbtreibender gegen obrigkeitliche Auordnungen. 
Gewerbtreibende, welche die Einstellung ihrer Gewerbsarbeiten verabre- 
den, um die Obrigkeit zu einer amtlichen Verfügung oder zur Aufhebung einer 
solchen zu nöthigen, sowie Handwerkögesellen und Fabrikarbeiter, welche sich 
vereinigen, ihre Gewerböarbeiten einzustellen, und sich den Anordnungen der 
Obrigkeit nicht fügen, sind mit achttägiger bis sechsmonatlicher Gefängniß= 
strafe zu belegen. 
Artikel 112. 
A uflauf. 
Wenn bei einem oͤffentlichen Auflaufe der Obrigleit oder ihren Dienern 
bei Ausuͤbung ihres Amtes Ungehorsam oder Geringschaͤtzung bezeigt wird, so 
sind die Anstifter und Anführer mit Gefängniß von vier Wochen bis zu ei- 
nem Jahre, die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß von acht Tagen bis zu 
zwei Monaten zu bestrafen. Gegen diejenigen, welche der zusammen gerotteten 
Menge als bloße Zuschauer sich beigesellen und auf die von den Behörden 
oder deren Dienern erfolgte Aufforderung sich nicht entfernen, tritt Gefängniß- 
strafe bis zu vier Wochen ein. 
Artikel 118. 
4T u fra hr. 
Wenn mehre Personen zu gewaltsamer Auflehnung gegen die Obrigkeit 
sich öffentlich zusammen rotten, es sey nun, um eine Verfügung oder die Un- 
terlassung oder die Zurücknahme einer solchen zu erzwingen, oder um eine getrof- 
fene Verfügung zu vereiteln, oder um wegen einer Amtshandlung Rache an 
der Obrigkeit zu nehmen, oder um diese in der Ausübung ihrer Befugnisse zu 
hindern: so sind, insofern die von ihnen hierbei verübten Handlungen nicht in 
schwerere Verbrechen ausarten, die Anstifter, Anführer und diejenigen Theil- 
nehmer, welche sich mit Waffen versehen haben, mit vier= bis zehenjähriger 
JZuchthausstrafe ersten Grades, die übrigen Theilnehmer aber mit zwei-bis 
vierjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen.
	        
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