142
Die muͤndliche oder schriftliche oͤffentliche Aufforderung zu einem solchen
gemeinschaftlichen Ungehorsam, welche ohne Erfolg geblieben ist, wird mit
Gefaͤngnißstrafe von vier Wochen bis zu vier Monaten geahndet.
Artikel 111.
Auflehnung Gewerbtreibender gegen obrigkeitliche Auordnungen.
Gewerbtreibende, welche die Einstellung ihrer Gewerbsarbeiten verabre-
den, um die Obrigkeit zu einer amtlichen Verfügung oder zur Aufhebung einer
solchen zu nöthigen, sowie Handwerkögesellen und Fabrikarbeiter, welche sich
vereinigen, ihre Gewerböarbeiten einzustellen, und sich den Anordnungen der
Obrigkeit nicht fügen, sind mit achttägiger bis sechsmonatlicher Gefängniß=
strafe zu belegen.
Artikel 112.
A uflauf.
Wenn bei einem oͤffentlichen Auflaufe der Obrigleit oder ihren Dienern
bei Ausuͤbung ihres Amtes Ungehorsam oder Geringschaͤtzung bezeigt wird, so
sind die Anstifter und Anführer mit Gefängniß von vier Wochen bis zu ei-
nem Jahre, die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß von acht Tagen bis zu
zwei Monaten zu bestrafen. Gegen diejenigen, welche der zusammen gerotteten
Menge als bloße Zuschauer sich beigesellen und auf die von den Behörden
oder deren Dienern erfolgte Aufforderung sich nicht entfernen, tritt Gefängniß-
strafe bis zu vier Wochen ein.
Artikel 118.
4T u fra hr.
Wenn mehre Personen zu gewaltsamer Auflehnung gegen die Obrigkeit
sich öffentlich zusammen rotten, es sey nun, um eine Verfügung oder die Un-
terlassung oder die Zurücknahme einer solchen zu erzwingen, oder um eine getrof-
fene Verfügung zu vereiteln, oder um wegen einer Amtshandlung Rache an
der Obrigkeit zu nehmen, oder um diese in der Ausübung ihrer Befugnisse zu
hindern: so sind, insofern die von ihnen hierbei verübten Handlungen nicht in
schwerere Verbrechen ausarten, die Anstifter, Anführer und diejenigen Theil-
nehmer, welche sich mit Waffen versehen haben, mit vier= bis zehenjähriger
JZuchthausstrafe ersten Grades, die übrigen Theilnehmer aber mit zwei-bis
vierjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen.