Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 114. 
Haben sich jedoch auf Aufforderung und Abmahnen der öffentlichen Be- 
hörden oder deren Diener die Aufrührer wieder zerstreut, ohne noch wirklich 
Gewalt an Personen oder Sachen verübt zu haben, so sind nur die Anstifter 
und Anführer mit Gefängnißstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahre oder 
mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen. Ist eine solche Aufforde- 
rung zwar erfolglos geblieben, allein die Ruhe durch das Einschreiten der Behör- 
den vor Verübung wirklicher Gewalt von Seiten der Aufrührer wieder her- 
gestellt worden: so tritt gegen die Anstifter und Anführer Arbeitshausstrafe 
von zwei bis zu sechs Jahren, gegen die bewaffneten Theilnehmer Arbeits- 
hausstrafe bis zu drei Jahren und gegen die unbewaffneten Theilnehmer Ge- 
sängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. 
Artikel 115. 
Auforderung zum Aufruhe. 
Diejenigen, welche mündlich vor einer versammelten Volksmenge, oder 
schriftlich durch öffentliche Anschläge oder sonst verbreitete Aufsatze, oder auf 
irgend eine andere Weise zu einem Aufruhr, welcher nicht zum Ausbruch ge- 
kommen ist, aufgefordert haben, sind mit Gefängnißstrafe von vier Monaten 
bis zu einem Jahre oder mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen. 
Artikel 116. 
Die Theilnehmer an einem aufrührerischen Komplotte, welche dasselbe 
und die Mitschuldigen zu einer Zeit, wo der Verübung des beabsichtigten Ver- 
brechens noch vorgebeugt werden kann, durch eine freiwillige Anzeige zur 
Kenntniß einer obrigkeitlichen Behörde bringen, sind mit aller Strafe zu ver- 
schonen. In Hinsicht der Anstifter hat die Selbstanzeige unter obigen Vor- 
aussetzungen nur Milderung der Strafe zur Folge. 
Artikel 117. 
Eigenmächtige Versammlungen der Gemeinden und der Handwerksinnungen. 
Zusammenkünfte der Gemeinden und Zusammenkünfte der Handwerksinmm- 
gen ohne Gestattung ihrer Obrigkeit oder derjenigen Personen, welche an dem 
Orte die polizeiliche Aufsicht führen, sind bei Gefängnißstrafe von sechs bis 
zu vierzehen Tagen für die Theilnehmer und von vierzehen Tagen bis zu vier 
Wochen für die Anstifter oder verhaltnißmäßiger Geldbuße untersagt.
	        
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