Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Viertes Kapitel. 
Von den Verbrechen wider das Leben. 
Artikel 120. 
Thatbestand des Verbrechens der Tödtung. 
Bei dem Verbrechen der Tödtung ist es ohne Einfluß auf die rechtliche 
Beurtheilung der Tödlichkeit einer Verletzung, ob eine solche in anderen Fil- 
len durch Hülfe der Kunst geheilt worden sey, ob ihr tödlicher Erfolg durch 
zeitige zweckmaßige Hülfe habe verhindert werden können, ob dieselbe allge- 
mein tödlich sey oder nur wegen der eigenthümlichen Leibcsbeschaffenheit des 
Getödteten den Tod herbeigeführt habe. 
Artikel 121. 
Mord. 
Wer die von ihm verursachte Tödtung in Folge eines mit Vorbedacht 
gefaßten Entschlusses oder mit Ueberlegung ausgeführt hat, ist als Mörder 
mit dem Tode zu bestrafen. 
Artikel 122. 
Haben mehre Personen sich zur Verübung einer Mordthat vereiniget 
und solche gemeinschaftlich ausgeführt, so sind sie, ohne Berücksichtigung, von 
wem die toödliche Verletzung dem Ermordeten zugefügt worden, insgesammt 
mit der Todesstrafe zu belegen (Art. 33). 
Artikel 128. 
Todsclasg. 
Eine ohne Vorbedacht in aufwallender Leidenschaft veruͤbte Toͤdtung soll 
mit acht- bis zwanzigjaͤhriger Zuchthausstrafe ersten Grades geahndet werden. 
Wenn jedoch der Getödtete durch besonders schwere Beleidigungen oder thät- 
liche Mißhandlungen den Thater zum Zorn gereizt hat, und dieser dadurch 
auf der Stelle zu der That hingerissen worden ist: so kann der Richter bis 
zu vierjähriger Arbeitshausstrafe herabgehen, und es ist in einem solchen Falle 
auf Zuchthausstrafe ersten Grades niemals zu erkennen. 
Artikel 124. 
Wenn jemand in einem Handgemenge mit mehren Personen getödtet 
worden ist, so ist jeder Theilnehmer, welcher dem Entleibten eine ködliche
	        
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