Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 118. 
Lanud'friedenobruch. 
Wenn mehre Personen sich zusammen rotten, um durch widerrechtliche 
Angriffe gegen Personen, Grundstücke oder andere Gegenstande öffentliche Ge- 
walt zu verüben, so sind, 
1) wenn noch keine Gewalt an Personen oder Sachen begangen wor- 
den, die Anstifter und Anführer mit Gefängniß bis zu sechs Mo- 
naten, die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß bis zu drei Monaten, 
2) wenn aber an Personen oder Sachen Gewalt begangen worden ist, 
insofern diese nicht in ein schwereres Verbrechen ausartet, die An- 
stifter und Anführer mit Arbeitshaus bis zu sechs Jahren, die be- 
waffneten Theilnehmer mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren und 
die unbewaffneten Theilnehmer mit Gefängniß bis zu einem Jahre 
zu bestrafen. 
Ist im letzteren Falle die Gewalt von einer so großen Menge und un- 
ter solchen Umständen verübt worden, daß dadurch die Wirksamkeit der Obrig- 
keit gelähmt und ein Einschreiten derselben verhindert wurde: so kann die 
Strafe der Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer bis auf Zucht- 
haus zweiten Grades von acht Jahren und die der unbewaffneten Theilneh- 
mer bis auf Arbeitshaus von drei Jahren gesteigert werden. 
Ist aber der Obrigkeit bei ihrem Einschreiten wirklich Widerstand ent- 
gegengesetzt worden, so treten die Strafen des Aufruhrs ein. 
Artikel 119. 
Störung des Hausfriedens. 
Wer außer dem Falle des Landfriedensbruches in eines Anderen Woh- 
mung oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk widerrechtlich eindringt, oder 
wider dessen ausdrücklich erkldrten Willen darin verweilt, soll wegen Störung 
des Hausfriedens auf Anzeige des Betheiligten bestraft werden: 
1) mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder verhältnißmäßiger Geld- 
strafe, wenn weder an Personen noch an Sachen Gewalt begangen 
wurde; 
2) mit Gefängniß von sechs Wochen bis Arbeitshaus von einem Jahre, 
dafern das Eindringen mit Waffen geschehen, oder Gewalt an 
Personen oder Sachen verübt wurde, ohne daß diese in ein schwere- 
res Verbrechen übergeht.
	        
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