Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Verletzung beigebracht hat, als Todschlaͤger, jeder Andere aber nur nach Ver- 
haͤltniß dessen, was er sich zu Schulden gebracht, zu bestrafen. Sind die 
von mehren Theilnehmern eines Handgemenges dem Entleibten beigebrachten 
Verletzungen nicht einzeln, sondern nur durch das Zusammentreffen toͤdlich, oder 
ist der Urheber der toͤdlichen Verletzung nicht zu ermitteln: so ist, insofern 
im letzteren Falle die einzelnen Theilnehmer ihre Mitwirkung bei der toͤdlichen 
Verletzung nicht von sich abzulehnen vermoͤgen, gegen dieselben auf Zuchthaus- 
strafe zweiten Grades bis zu zehen Jahren zu erkennen. 
Artikel 125. 
Ist der Thäter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Ge- 
tödteten zu der Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängnißstrafe von 
sechs Monaten bis zu drei Jahren oder auf Arbeitshausstrafe bis zu vier 
Jahren zu erkennen. 
Artikel 126. 
& i ude 6 mor 5. 
Eme Mutter, welche ihr uneheliches Kind während der Geburt oder in 
den ersten vier und zwanzig Stunden nach derselben um das Leben bringt, ist 
mit vier= bis funfzehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen. 
Bei Abmessung der Strafe ist vorzüglich zu berücksichtigen, ob sie den 
Entschluß zu Tödtung des Kindes schon vor der Entbindung, oder erst wäh-- 
rend oder nach derselben gefaßt hat. Ist jedoch mit Gewißheit oder großer 
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß das lebend geborne Kind nicht lebensfähig 
war, so ist die nach vorstehender Bestimmung verwirkte Strafe auf die Hälfte 
herabzusetzen. 
Artikel 127. 
Tödtung aus Fahrlässigkeit. 
er durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit 
sich zu Schulden gebrachte Handlung oder Unterlassung den Tod eines Men- 
schen verursacht, ist nach dem Grade der ihm hierbei zur Last fallenden Ver- 
schuldung mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren, oder mit Ar- 
beitshaus von einem Jahre bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
 
	        
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