Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

147 
Artikel 128. 
Abtreibung der Eeibesfrucht. 
Wenn eine Schwangere durch aͤußere oder innere Mittel ihre Frucht im 
Mutterleibe toͤdtet oder vor der gehoͤrigen Reife abtreibt, so ist sie mit Ar- 
beitshausstrafe von einem Jahre bis zu drei Jahren oder mit Zuchthausstrafe 
zweiten Grades bis zu drei Jahren zu belegen. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher bei der Amwendung von der- 
gleichen Mitteln der Schwangern behülflich gewesen ist. 
Artikel 129. 
Ist die Anwendung solcher Mittel von einer anderen Person ohne oder 
wider den Willen der Schwangern erfolgt, und dadurch der Tod der Leibes- 
frucht oder die unzeitige Entbindung oder der Vod der Mutter verursacht 
worden: so ist der Th#ter mit Zuchthaus zweiten Grades von zwei Jahren 
bis zu Zuchthaus ersten Grades von acht Jahren zu bestrafen. 
Artikel 1530. 
WBerbeimlichung der Geburt. 
Eine Frauensperson, welche ihre Niederkonft in der Maße verheimlicht, 
daß dadurch die nöthigen Hülfsleistungen von Seiten anderer Personen ausge- 
schlossen werden, ist mit einem Jahre bis zu sechs Jahren Arbeitshaus zu be- 
strafen, wenn die Verheimlichung in der Absicht, das Kind zu tödten, geschehen, 
die Ausführung dieser Absicht aber durch äußere Umstände verhindert worden ist. 
Die Verheimlichung der Niederkunft ohne diese Absicht ist mit zwei= bis 
dreimonatlichem Gefängnisse zu bestrafen, insofern nicht wegen des dadurch 
veranlaßten Ablebens des Kindes die Strafe der fahrlässigen Tödtung eintritt. 
Artikel 181. 
#Aussetzung hülfloser Personen. 
Wenn Personen, welche wegen jugendlichen Alters, Krankheit oder Ge- 
brechlichkeit sich selbst zu helfen unverwmögend sind, von ihren Aeltern oder an- 
deren Personen, in deren Obhut sie sich befinden, vorsätzlich, jedoch nicht in 
der Absicht, sie um das Leben zu bringen, ausgesetzt oder in einem hülflosen 
Zustande verlassen werden: so sind die Thater, 
(25!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.