Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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zugefuͤgt, oder derselbe dadurch in eine schwere, jedoch heilbare Gei- 
steskrankheit versetzt oder verstuͤmmelt oder auffallend verunstaltet 
worden ist; 
mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von zwei bis zu sechs Jahren, 
wenn der Verletzte dadurch der Sprache, des Gesichtes, des Gehöres 
oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder zu seinen Berufsarbeiten 
völlig unbrauchbar gemacht, oder in eine Geisteskrankheit versetzt 
worden ist, bei welcher keine gegründete Hoffnung zu seiner Wie- 
derherstellung vorhanden istz 
mit Zuchthausstrafe ersten Grades von vier bis zu zwanzig Jahren, 
wenn der Angreifende bei der unternommenen Handlung eine von 
den unter 4 erwähnten Verletzungen oder eine andere auffallende 
Verunstaltung oder Verstümmelung des Angegriffenen ausdrücklich 
beabsichtigte, und dieser Erfolg wirklich eingetreten ist. 
Artikel 133. 
Sind die im Art. 132 erwähnten Handlungen gegen Aeltern oder an- 
dere Blutsverwandte in aufsteigender Linie begangen worden, so ist die ver- 
wirkte Strafe nach Maßgabe der Art. 8 und 12 zu schärfen. 
Artikel 184. 
Waren es besonders schwere Beleidigungen oder thätliche Mißhandlungen, 
wodurch der Thäter zum Zorn gereizt und auf der Stelle zu der That hin- 
gerissen wurde, so kann der Richter in den Art. 132 unter 23, 8 und 4 
aufgeführten Fällen auf die nächste niedrigere Strafart, unter gleicher Straf- 
dauer, herabgehen. 
4 
K 
5 
Artikel 135. 
Beschränkung des richterlichen Verfahrens. 
In dem Falle des Art. 132 unter 1 und D ist, insofern nicht die Art. 
183 gedachten Verhältnisse eintreten, die Untersuchung nur auf Anzeige des 
Beschädigten anzustellen. 
Artikel 136. 
Ksrperverletzung bei Roufbändeln. 
Haben bei einem Raufhandel mehre Theilnehmer an den Verletten 
Hand angelegt, so sind diejenigen, welche ihm die stattgefundenen Körperver- 
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