Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Sechstes Kapitel. 
Von Verletzungen der perfoͤnlichen Freiheit. 
Artikel 145. 
Meu schenrannb. 
Wer sich, ohne ein Recht dazu zu haben, eines Menschen entweder 
durch Gewalt oder List, oder vor dessen zurückgelegtem vierzehnten Jahre mit 
dessen Willen, jedoch ohne Einwilligung seiner Aeltern, Vormünder oder Er- 
zieher dergestalt bemächtiget, daß derselbe dem Schutze des Staates oder der- 
jenigen, welche ihn in rechtmäßiger Gewalt haben, entzogen wird, ist 
1) mit zehen= bis funfzehnjähriger Zuchthausstrafe ersten Grades zu 
belegen, wenn dabei die Leibeigenschaft oder Sklaverei der geraub- 
ten Person beabsichtiget worden istz 
2) mit sechs= bis zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades, wenn 
der Geraubte zum auswärtigen Kriegs= oder Schiffs-Dienste ge- 
braucht werden soll, oder der Raub von Bettlern, Landstreichern, 
Gauklern oder anderen dergleichen Personen an Kindern unter vier- 
zehn Jahren verübt worden istz 
3) in anderen Fallen mit Arbeitshausstrafe von drei Jahren bis zu 
sechsjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades. 
Mit den unter 1 bestimmten Strafen sind auch Aeltern, Vormünder und 
Erzieher, welche ihre Kinder oder Pflegebefohlenen anderen Personen zu den 
daselbst gedachten Zwecken überlassen, ingleichen diese Personen selbst zu belegen. 
Artikel 146. 
Die Ueberlassung von Kindern unter vierzehn Jahren von Seiten der 
Aeltern, Vormünder oder Erzieher aus gewinnsüchtiger Absicht zu den im Art. 
145 unter 2 angegebenen Zwecken oder an die eben daselbst bezeichneten Per- 
sonen ist an den Ueberlassern mit Arbeitshaus oder Zuchthaus zweiten Grades 
bis zu zwei Jahren, an den Annehmern mit Gefängnißstrafen bis zu vier 
Monaten, die ohne gewinnsüchtige Absicht erfolgte Ueberlassung von dergleichen 
Kindern an die unter 2 erwähnten Personen an den Ueberlassern mit Ge- 
fdngniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre, und an den Annehmern mit 
Gefangnißstrafe bis zu drei Monaten zu ahnden, insofern nicht, soviel den 
letzten Fall anlangt, die obrigkeitliche Behörde des Kindes die Genchmigung 
zu der Ueberlassung an solche Personen, welche nicht als Bettler und Land- 
streicher zu betrachten sind, ertheilt hat.
	        
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