Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

153 
Artikel 147. 
Wer Kinder unter vierzehn Jahren in der Absicht, sie einer anderen 
Religionsgesellschaft, als in der sie sich befinden, zuzuführen, oder die beab- 
sichtigte Religionsveränderung derselben zu verhindern, der Gewalt ihrer Ael- 
tern, Vormünder oder Erzieher entzieht, ist mit Gefängnißstrafe von einem 
Jahre bis zu zwei Jahren zu belegen. 
Artikel 148. 
□—·ECER 
Wer sich einer Person in der Absicht, sie zu der Befriedigung des Ge- 
schlechtstriebes zu mißbrauchen oder mißbrauchen zu lassen, mit Gewalt oder 
List bemachtiget und sie wider ihren Willen entweder aus dem Staatögebiete 
entfernt, oder innerhalb desselben außer Stand setzt, den bürgerlichen Schutz 
anzurufen, hat ein= bis zweijährige Zuchthausstrafe zweiten Grades und, im 
Falle die erwähnte Absicht wirklich erreicht worden ist, zwei-bis vierjahrige 
Zuchthausstrafe desselben Grades verwirkt. 
Artikel 149. 
Mit ein= bis dreijähriger Gefängnißstrafe ist derjenige zu belegen, welcher 
in gleicher Absicht eine Person unter vierzehn Jahren zwar im Einverständ- 
nisse mit derselben, aber wider Wissen und Willen ihrer Aeltern oder der die 
Stelle derselben vertretenden Personen entführt. Ist die Absicht erreicht wor- 
den, so tritt ein= bis dreijährige Arbeitshausstrafe ein, insofern nicht nach 
Art. 161 eine höhere Strafe zur Anwendung kommt. 
Artikel 150. 
Wenn in derselben Absicht eine über vierzehn Jahre alte und noch im 
dlterlichen Hause lebende Person mit ihrer Zustimmung, aber wider den Wil- 
len ihrer Aeltern, oder eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung wider den Willen 
ihres Ehemannes entführt wird: so sind der Entführer und die Entführte, 
ein jedes #un ersten Falle, mit zwei bis vier Monaten Gefängniß und im 
zweiten Falle mit vier bis acht Monaten Gefängniß, zu bestrafen. 
Artikel 151. 
Die Strafen der Entführung sind in den Art. 148 und 149 angegebenen 
Fällen auf dreimonatliches bis einjähriges Gefängniß zu ermaßigen, wenn der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.