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Artikel 156.
Wer das Züchtigungsrecht zu einer der Gesundheit seiner Untergebenen
nachtheiligen oder gefährlichen Einsperrung mißbraucht, ist mit Gefängnißstrafe
bis zu sechs Monaten oder, im Falle die zu erkennende Strafe die Dauer von
sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu belegen.
Artikel 157.
Noth zucch t.
Wer eine Frauensperson durch dußere Gewalt, welche nach den vor-
liegenden Umständen von ihr nicht abgewendet werden konnte, oder durch eine
Drohung, welche mit gegenwärtiger gleichfalls unabwendbarer Gefahr für Le-
ben oder Gesundheit verbunden ist, zu der Duldung unehelichen Beischlafes
nöthiget, wird mit sechs= bis zehenjähriger Zuchthausstrafe ersten Grades belegt.
Artikel 158.
Gleiche Strafe hat derjenige verwirkt, welcher unter Amvendung solcher
Gewalt oder Drohung eine Frauensperson oder eine Mannsperson zur natur-
widrigen Befriedigung des Geschlechtstriebes mißbraucht.
Artikel 159.
Wenn mehre Personen die gewaltsame Zunöthigung gemeinschaftlich aus-
üben, so wird die durch das Verbrechen, wenn es von einem Einzelnen be-
gangen worden wäre, nach Art. 157 oder 158 verwirkte Strafe für jeden
gleichen Theilnehmer um ein Jahr bis zu vier Jahren erhöhet.
Hat bei einer von einem oder mehren verübten Nothzucht die gemiß-
handelte Person einen bleibenden Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten, oder
ist der Tod derselben durch die verübte Nothzucht verursacht worden: so ist
die Zuchthausstrafe verhaltnißmaßig zu verlängern und kann im lebten Falle
bis zu zwanzig Jahren gesteigert werden.
Artikel 160.
lnzucht mit Personen im bewußtlosen Zustande.
Wer eine Frauensperson, die sich in einem bewußtlosen Zustande be-
findet, zur Befriedigung der Wollust mißbraucht, ist mit Zuchthausstrafe zweiten
Grades von einem Jahre bis zu zwei Jahren zu belegen. Hat der Verbrecher
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