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den bewußtlosen Zustand absichtlich zu Erreichung dieses Endzweckes herbeige-
führt, so findet zwei= bis fünfjährige Zuchthausstrafe ersten Grades Statt.
Treten die im Art. 159 erwähnten Schärfungsgründe ein, so kann
die Strafe auf sechs= bis zehenjährige Zuchthausstrase ersten Grades erhöhet
werden.
Artikel 161.
Unzucht mit Kindern unter vierzehn Lahren.
Diejenigen, welche Kinder unter zwölf Jahren zum Beischlafe mißbrauchen,
oder zu Aufreizung oder Befriedigung des Geschlechts5triebes andere unzüchtige
Handlungen mit ihnen vornehmen, sind mit ein= bis dreijaähriger Zuchthaus-
strafe zweiten Grades zu belegen. Ist dadurch ein bleibender Nachtheil für die
Gesundheit des Kindes entstanden, so tritt vier= bis achtjährige Zuchthaus-
strafe ersten Grades ein; hat die Mißhandlung den Tod des Kindes zur Folge
gehabt, so ist die Strafe auf zehen= bis funfzehnjahriges Zuchthaus ersten
Grades zu erhöhen.
Wer mit einer Frauensperson, welche über zwölf, jedoch noch nicht vierzehn
Jahre alt ist, Unzucht treibt, wird mit vier-bis sechsmonatlicher Gefängnißstrafe
belegt. Hat die gemißbrauchte Person dadurch einen bleibenden Nachtheil an
ihrer Gesundheit erlitten, so tritt Arbeitshausstrafe bis zu drei Jahren ein;
ist dadurch der Tod der Gemißbrauchten verursacht worden, so kann die
Strafe bis auf vier Jahre Zuchthaus zweiten Grades gesteigert werden.
Artikel 162.
Consummation der geschlechtlichen Verbeechen.
Die in den Art. 157, 158, 159 und 160 aufgeführten Verbrechen,
sowie alle andere geschlechtliche Verbrechen sind für vollendet zu achten, sobald
die körperliche Vereinigung erfolgt ist.
Artikel 168.
Ranub.
Dicjenigen, welche, um sich fremdes bewegliches Gut zuzueignen, oder
um sich, wenn sie bei Verübung eines Diebstahles betroffen werden, in dem
Besitze des gestohlenen Gutes zu behaupten, gegen Personen Gewalt ausüben,
oder solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedrohen, oder
sich der Ausführung eines solchen Verbrechens nach Art. 83 theilhaftig machen,
sind nach folgenden Bestimmungen zu bestrafen: