Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 166. 
Erpre a.. 
Wer, außer dem Falle des Naubes, jemanden zu einer Handlung, Dul- 
dung oder Unterlassung nöthiget, um sich oder anderen einen rechtswidrigen 
Vortheil zu verschaffen, ist 
1) mit den in den Art. 163 und 164 angedrohten Strafen zu bele- 
gen, wenn zum Behufe der Erpressung körperliche Gewalt oder 
Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ange- 
wendet worden istz 
2) mit den auf den einfachen Diebstahl (Art. 223) gesetzten Strafen 
nach dem Verhältnisse des erlangten oder beabsichtigten Vortheiles, 
wenn die Erpressung durch Bedrohung mit Klagen, Dennnziationen, 
künftigen Mißhandlungen oder anderen Nachtheilen verübt worden 
ist. Wurde mit Mord oder Brandstiftung gedroht, so ist mindestens 
auf zwei Jahre Arbeitshausstrafe zu erkennen. 
Artikel 167. 
Wenn in der Absicht einer Erpressung die Bewohner einer ganzen Ort- 
schaft durch aufgesteckte Brandzeichen, ausgeworfene oder ausgesendete Brand- 
oder Drohbriefe mit Mord, Raub oder Brangdstiftung bedroht werden, so ist 
Frd *# mit zehen= bis funfzehnjährigem Zuchthause ersten Grades zu 
estrafen. 
Artikel 168. 
Nothig u nu 8. 
Wer ohne Recht oder mit Ueberschreitung der Grenzen seines Rechtes 
körperliche Gewalt oder Drehungen anwendet, um jemanden zu einer Hand- 
lung, Duldung oder Unterlassung zu nöthigen, ist, insofern die That nicht 
nach Art. 157, 158, 159 und 166 in ein schwereres Verbrechen übergeht, 
auf Anzeige de5 Genöthigten mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestra- 
fen. Insbesondere trifft diese Strafe Aeltern, Pflegeältern und Vormünder, 
welche ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel durch thätlichen Zwang oder 
Drohungen zu Schließung einer aus diesem Grunde gesetzlich ungültigen Ehe 
genöthiget haben.
	        
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