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Artikel 169.
Störung der TWusübung öffentlicher Rechte.
Wer einen Staatsbürger an der Ausübung seiner staats= oder gemcinde-
bürgerlichen Wahlrechte oder ein Mitglied des Landtages an der Ausübung
seiner verfassungsmäßigen Funktionen durch Gewalt oder Drohungen zu ver-
hindern sucht, soll mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre belegt werden.
Artikel 170.
Be drdeoh u n g.
Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen außer den im Art. 166 und im
Art. 167 gedachten Fäallen ist unter Berücksichtigung der angedrohten Uebel und
der Verhältnisse des Bedrohers und des Bedrohten mit Gefängnißstrafe von sechs
Tagen bis zu einem Jahre, oder mit Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren zu
ahnden. Uebersteigt die Gefängnißstrafe nicht drei Wochen, so ist auch Geld-
strafe zuldssig.
Siebentes Kapitel.
Von gemeingefährlichen Handlungen.
Artikel 171.
Braudstiftung.
Wer eine Feuersbrunst in bewohnten oder anderen Gebäuden erregt, wo
sich gewöhnlich oder wenigstens zu der Zeit, wenn dieselbe ausbrechen soll,
Menschen aufhalten, und zwar ohne unterschied, ob die dazu angewendete
Materie an diesen Gebäuden selbst angebracht worden ist, oder an anderen
Gegenständen, durch welche das Feuer dahin fortgepflanzt werden konnte, soll
mit dem Tode bestraft werden:
1) wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch getödtet oder lebens-
gefährlich beschädiget worden ist, und dieser Erfolg unter den im
vorliegenden Falle vorhandenen Umständen von dem Verbrecher vor-
auszusehen war;
wenn von dem Verbrecher allein oder von mehren Personen auf vor-
gängige Verabredung an verschiedenen Orten einer Stadt oder eines
Dorfes zugleich Feuer angelegt worden und dieses wenigstens an
einem Orte zum Ausbruche gekommen ist;
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