Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 169. 
Störung der TWusübung öffentlicher Rechte. 
Wer einen Staatsbürger an der Ausübung seiner staats= oder gemcinde- 
bürgerlichen Wahlrechte oder ein Mitglied des Landtages an der Ausübung 
seiner verfassungsmäßigen Funktionen durch Gewalt oder Drohungen zu ver- 
hindern sucht, soll mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre belegt werden. 
Artikel 170. 
Be drdeoh u n g. 
Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen außer den im Art. 166 und im 
Art. 167 gedachten Fäallen ist unter Berücksichtigung der angedrohten Uebel und 
der Verhältnisse des Bedrohers und des Bedrohten mit Gefängnißstrafe von sechs 
Tagen bis zu einem Jahre, oder mit Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren zu 
ahnden. Uebersteigt die Gefängnißstrafe nicht drei Wochen, so ist auch Geld- 
strafe zuldssig. 
Siebentes Kapitel. 
Von gemeingefährlichen Handlungen. 
Artikel 171. 
Braudstiftung. 
Wer eine Feuersbrunst in bewohnten oder anderen Gebäuden erregt, wo 
sich gewöhnlich oder wenigstens zu der Zeit, wenn dieselbe ausbrechen soll, 
Menschen aufhalten, und zwar ohne unterschied, ob die dazu angewendete 
Materie an diesen Gebäuden selbst angebracht worden ist, oder an anderen 
Gegenständen, durch welche das Feuer dahin fortgepflanzt werden konnte, soll 
mit dem Tode bestraft werden: 
1) wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch getödtet oder lebens- 
gefährlich beschädiget worden ist, und dieser Erfolg unter den im 
vorliegenden Falle vorhandenen Umständen von dem Verbrecher vor- 
auszusehen war; 
wenn von dem Verbrecher allein oder von mehren Personen auf vor- 
gängige Verabredung an verschiedenen Orten einer Stadt oder eines 
Dorfes zugleich Feuer angelegt worden und dieses wenigstens an 
einem Orte zum Ausbruche gekommen ist; 
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