Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

160 
) wenn der ausgebrochene Brand in der Absicht angestiftet worden ist, 
um unter dessen Begünstigung Raub oder Mord auszuführen; 
wenn drei oder mehre Personen sich zusammen gerottet haben, um 
das Verbrechen mit offener Gewalt auszuführen; 
wenn der Verbrecher, um die Löschung zu verhüten, die böschmittel 
entfernt oder unbrauchbar gemacht hat. 
Artikel 172. 
Das Verbrechen der Brandstiftung an den im Art. 171 bezeichneten 
Gegenstanden ist mit lebenslänglichem Zuchthause ersten Grades zu bestrafen: 
1) wenn der Brand in Städten oder Dörfern angestiftet und dadurch 
wenigstens Ein Wohngebaude niedergebrannt ist; 
2) bei wiederholter Brandstiftung, es möge die frühere schon bestraft 
seyn oder zugleich zur Bestrafung gelangen; 
3) wenn das Feuer an Gebäuden angelegt wird, in welchen sich eben 
eine große Anzahl von Menschen versammelt befindet. 
□P2 
4 
5 
Artikel 178. 
Ist die Brandstiftung an einem der Art. 171 bezeichneten Gegenstände 
ohne Hinzutritt eines der in den Art. 171 und 172 gedachten erschwerenden 
Umstände verübt worden, so tritt gegen den Brandstifter funfzehn= bis zwan- 
zigjährige Zuchthausstrafe ersten Grades ein. 
Artikel 174. 
Hat jedoch jemand ein ihm eigenthümlich gehöriges Wohngebäaude ohne 
Gefahr für Personen oder fremde Gebäude in irgend einer rechtswidrigen 
Absicht angezundet, so ist er nur mit ein= bis sechsjähriger Zuchthausstrafe 
zweiten Grades zu belegen. 
Artikel 175. 
Die Brandstiftung an fremden unbewohnten Gebäuden oder anderen Bau- 
werken, Waldungen, Fruchtfeldern, Holzvorrathen, Getreidefeimen und ahn- 
lichen Gegenständen ist nach Verhältniß des verursachten Schadens und der 
möglichen Gefahr durch Verbreitung des Feuers mit Arbeitshaus von einem 
Jahre bis zu drei Jahren, oder mit Zuchthaus zweiten Grades bis zu zehen 
Jahren zu bestrafen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.