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) wenn der ausgebrochene Brand in der Absicht angestiftet worden ist,
um unter dessen Begünstigung Raub oder Mord auszuführen;
wenn drei oder mehre Personen sich zusammen gerottet haben, um
das Verbrechen mit offener Gewalt auszuführen;
wenn der Verbrecher, um die Löschung zu verhüten, die böschmittel
entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
Artikel 172.
Das Verbrechen der Brandstiftung an den im Art. 171 bezeichneten
Gegenstanden ist mit lebenslänglichem Zuchthause ersten Grades zu bestrafen:
1) wenn der Brand in Städten oder Dörfern angestiftet und dadurch
wenigstens Ein Wohngebaude niedergebrannt ist;
2) bei wiederholter Brandstiftung, es möge die frühere schon bestraft
seyn oder zugleich zur Bestrafung gelangen;
3) wenn das Feuer an Gebäuden angelegt wird, in welchen sich eben
eine große Anzahl von Menschen versammelt befindet.
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Artikel 178.
Ist die Brandstiftung an einem der Art. 171 bezeichneten Gegenstände
ohne Hinzutritt eines der in den Art. 171 und 172 gedachten erschwerenden
Umstände verübt worden, so tritt gegen den Brandstifter funfzehn= bis zwan-
zigjährige Zuchthausstrafe ersten Grades ein.
Artikel 174.
Hat jedoch jemand ein ihm eigenthümlich gehöriges Wohngebäaude ohne
Gefahr für Personen oder fremde Gebäude in irgend einer rechtswidrigen
Absicht angezundet, so ist er nur mit ein= bis sechsjähriger Zuchthausstrafe
zweiten Grades zu belegen.
Artikel 175.
Die Brandstiftung an fremden unbewohnten Gebäuden oder anderen Bau-
werken, Waldungen, Fruchtfeldern, Holzvorrathen, Getreidefeimen und ahn-
lichen Gegenständen ist nach Verhältniß des verursachten Schadens und der
möglichen Gefahr durch Verbreitung des Feuers mit Arbeitshaus von einem
Jahre bis zu drei Jahren, oder mit Zuchthaus zweiten Grades bis zu zehen
Jahren zu bestrafen.