Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Wer eigne solche Gegenstaͤnde in rechtswidriger Absicht in Brand steckt, 
ist mit Arbeitshausstrafe bis zu drei Jahren zu belegen. 
Artikel 176. 
Den Gebauden sind im Sinne der Art. 171 bis 175 Schiffe und Schif- 
mühlen, Pulvermühlen, Pulvermagazine und Pulverwagen gleich zu achten. 
Artikel 177. 
Consummation des Werbrechens der Brandstiftung. 
Das Verbrechen der Brandstiftung ist für vollbracht zu achten, sobald 
der von dem Verbrecher gebrauchte Brennstoff den Gegenstand, an welchem 
die Brandstiftung verübt werden soll, oder welcher geeignet ist, das Feuer 
dahin zu verbreiten, ergriffen hat. 
Artikel 178. 
Wirkung thätlicher Rene. 
Hat der Thäter das ausgebrochene Feuer auf der Stelle und ohne daß 
es weiteren Schaden verursacht hat, selbst wieder gelöscht, so ist in den Art. 
171, 172 und 175 angegebenen Fällen auf Arbeitshausstrafe von sechs Mo- 
naten bis zu einem Jahre, in den Fallen Art. 174 und 175 auf Gefängniß- 
strafe von vier bis zu acht Wochen zu erkennen. 
Artikel 179. 
Aubere gemeingefaͤhrliche Haudlungen. 
Die Vergiftung oͤffentlich verkaͤuflicher Waaren oder anderer zum oͤffent- 
lichen Gebrauche dienender Gegenstaͤnde mit Gefahr fuͤr das Leben oder die 
Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Personen soll, insofern nicht dabei 
ein schwereres Verbrechen vorliegt, mit Zuchthausstrafe ersten Grades von zwei 
bis zu zehen Jahren geahndet werden. 
Artikel 180. 
Wer Ueberschwemmungen mit Gefahr für Menschen oder deren Wohnun- 
gen verursacht, oder Brücken, Kunststraßen oder andere zum öffentlichen Ge- 
brauche dienende Bauwerke auf eine Weise beschädiget, wodurch das Leben 
oder die Gesundheit anderer Personen in Gefahr gesett wird, ist, insofern 
nicht dabei ein schwereres Verbrechen vorliegt, mit Zuchthaus ersten Grades 
von zwei bis zu zehen Jahren zu bestrafen.
	        
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