Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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leichtsinnigen Eide auf Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen oder verhältniß- 
mäßige Geldstrafe zu erkennen. 
Artikel 189. 
Gotteslisterung. 
Wer die der Religion schuldige Ehrerbietung durch Gotteslästerung of- 
sentlich verletzt, soll mit Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu einem Jahre, 
oder mit Arbeitshausstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren belegt werden. 
Artikel 190. 
Stöenng gottesdienstlicher Handlungen. 
Wer in eine Kirche oder in einen anderen von der Regierung gestatte- 
ten religiösen Versammlungsort zur Zeit des Gotteödienstes gewaltthätig ein- 
fällt, um den Gottesdienst zu stören, soll mit Arbeitshaus von einem Jahre 
bis zu vier Jahren bestraft werden. 
Wird ein Geistlicher während seiner Amtöverrichtungen thätlich mißhandelt, 
so tritt Zuchthausstrafe zweiten Grades von zwei bi5 zu vier Jahren ein. 
Artikel 191. 
uUngebührliche, jedoch nicht mit Gewaltthätigkeiten verknüpfte Handlun- 
gen, wodurch die Ruhe und Ordnung einer religiösen Versammlung gestört, 
gottesdienstliche Handlungen unterbrochen oder Geistliche während ihrer Amts- 
verrichtungen beleidiget werden, sind mit Gefängniß= oder Arbeitshaus-Strafe 
bis zu einem Jahre zu ahnden. 
Artikel 192. 
Die Verhinderung gottesdienstlicher Versammlungen oder Verrichtungen 
durch Gewalt oder Drohungen ist mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu 
einem Jahre und an den Anstiftern und Anführern mit Arbeitshaus von 
vier Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Artikel 193. 
Oesfentliche Herabsetzung der Religion. 
Die öffentliche Herabwürdigung von Gegenständen der Verehrung einer 
im Staate anerkannten Religion ist mit Gefängnißstrafe von einem Monate 
bis zu sechs Monaten zu ahnden.
	        
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