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Neuntes Kapitel.
Veon Verletung der Ehre.
Artikel 194.
Verleumdung.
Wer durch üble Nachrede oder heimliche Verbreitung mündlich oder
schriftlich oder auf irgend eine andere Art einem Anderen ein Verbrechen oder
eine Handlung, welche ihn in den Augen seiner Mitbürger herabzuseben geeig-
net ist, fälschlicher Weise beimißt, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
oder, insofern die Strafe sechs Wochen Gefängniß nicht übersteigt, mit ver-
hältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. Diese Strafe kann in den Faͤllen,
wenn die Verleumdung ein geseblich mindestens mit Arbeitöhausstrafe bedrohtes
Verbrechen betrifft, oder wenn ein oder mehre der Art. 201. erwähnten er-
schwerenden Rücksichten eintreten, auf Arbeitshausstrasfe bis zu zwei Jahren
erhöhet werden. Geschieht die Verleumdung in der UArt. 197 bezeichneten
Absicht, so treten die dort bestimmten Strafen ein.
Artikel 195.
Die Verbreitung eines solchen, der Ehre eines Anderen nachtheiligen
Gerüchtes, ohne Kenntniß von dessen Unwahrheit, ist mit Gefängniß bis zu
drei Wochen oder verhältnißmäßiger Geldstrafe zu ahnden; es ist jedoch die
Mittheilung eines solchen Gerüchtes an dabei betheiligte Personen in deren
Interesse nicht strafbar.
Artikel 196.
Die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines
Anderen Nachtheil bringt, ist straflos, wenn sie nicht auf eine Art geschieht,
die an sich eine Ehrenkrankung für den Anderen enthält.
Artikel 197.
JFalsche Deuunziation.
Wer gegen jemanden, dessen Unschuld ihm bekannt ist, eine strafbare
Handlung bei der Obrigkeit anzeigt, in der Absicht, eine Untersuchung gegen
denselben zu veranlassen, ist zu bestrafen:
1) wenn das falschlich angeschuldigte Vergehen mit Arbeitshaus oder einer
geringeren Strafe bedroht ist, mit Gefängniß von einem Monate bis
zu sechs Monaten oder mit Arbeitöhaus bis zu einem Jahre;
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