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Ehrenverletzungen gegen oͤffentliche Behoͤrden und im oͤffentlichen Dienste an-
gestellte Personen die amtlichen Vorgesetzten, bei Ehrenverletzungen gegen ganze
Staͤnde und Korporationen jedes Mitglied derselben, und bei Injurien gegen
Verstorbene die Ehegatten, Verwandten und Verschwaͤgerten in gerader Linie,
sowie in der Seitenlinie bis zum dritten Grade einschluͤssig, ingleichen ohne
Ruͤcksicht auf Verwandtschaft die Erben.
Zehentes Kapitel.
Von der Selbsthülfe und dem Zwelkampfe.
Artikel 201.
Selbsthülfe.
Wer mit Uebergehung der richterlichen Hülfe ein wirkliches oder ver-
meintliches Recht in denjenigen Fällen eigenmächtig verfolgt, wo solches nach
gesetlichen Vorschriften nur mittelst richterlicher Hülfe geschehen soll, ist, inso-
fern nicht die Handlung in ein schwereres Verbrechen übergeht, bis zu Ge-
fängniß von sechs Wochen oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen.
Artikel 205.
Die Entziehung einer eigenen beweglichen Sache aus dem rechtsbegrün-
deten Besitze eines Anderen ist nach dem Verhaltnisse der Widerrechtlichkeit
der dazu angewendeten Mittel und des dem Besiter durch die Entsetzung aus
dem Besitze verursachten Schadens mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu
bestrafen.
Artikel 206.
3Sweika m p (.
Wer einen Anderen zu einem Zweikampfe mit Waffen herausfordert und
wer auf eine solche Herausforderung sich stellt, wird, wenn der Zweikampf
wirklich vor sich gegangen ist, bestraft
1) mit Gefängniß von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren, wenn unter
beiden Theilen verabredet wurde, daß der Zweikampf bis zu der Töd-
tung des einen Theiles fortgesetzt werden solle, und die Tödtung
erfolgte;
2) mit Gefängniß von drei Jahren bis zu sechs Jahren, wenn ohne
solche Verabredung ein Theil getödtet wurde;