Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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3) mit Gefangniß von einem Jahre bis zu drei Jahren, wenn ein Theil 
oder beide Theile lebensgefährlich oder mit bleibendem Nachtheile für 
die Gesundheit beschädiget wurden; 
4) mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, wenn eine ge- 
ringere oder gar keine Beschädigung erfolgte. 
Artikel 207. 
Innerhalb der Grenzen dieser Strafbestimmungen ist der urheber des 
Zweikampfê, das heißt: derjenige Theil, welcher erweislich durch die Beschaf- 
fenheit der Beleidigung oder durch leichtsinnige oder boshafte Herausforderung 
den Zweikampf herbeigeführt hat, mit höherer Strafe zu belegen, als der an- 
dere Theil. 
Artikel 208. 
Gehälfen bei dem Zweikampfe. 
Diejenigen, welche als Sekunvanten oder bestellte Zeugen einem Zwei- 
kampfe beiwohnen, sind mit Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen zu belegen. 
Hat jedoch die im Art. 206 unter 1 erwähnte Verabredung Statt ge- 
funden, und sind die vorgenannten Personen davon unterrichtet gewesen, so 
sind sie mit Gefängniß von drei bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Gegen 
die zu dem Zweikampfe zugezogenen ärztlichen Beistände tritt keine Bestrafung 
ein. Ingleichen sind Sekundanten mit aller Strafe zu verschonen, welche bei 
einem Zweikampfe auf Leben und Tod (Art. 206 unter 1) die wirkliche Tod- 
tung durch ihre Bemühungen gehindert haben. 
Artikel 209. 
Aus forderung. 
Mit Gefaͤngniß von einem Monate bis zu drei Monaten werden diejenigen, 
welche jemanden zum Zweikampfe herausfordern, und dicjenigen, welche eine solche 
Herausforderung annehmen, bestraft, wenn der Zweikampf wegen dußerer 
Hindernisse nicht vor sich gegangen ist. Sekundanten und Zeugen sind in die- 
sem Falle mit Gefängnißstrafe bis zu vierzehn Tagen zu belegen. Haben die 
Partheien aus eigener Bewegung den Zweikampf vor dem Beginnen des- 
selben aufgegeben, so tritt sowohl für selbige, als für die übrigen dabei kon- 
kurrirenden Personen Straflosigkeit ein. 
Artikel 210. 
Knreizung zur Herausforderung. 
Die Anreizung Anderer zum Zweikampfe mit dritten Personen oder zu dessen 
Fortsetzung ist mit Gefängniß von vier Wochen bis zu einem Jahre zu bestrafen.
	        
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