Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Mit Gefängnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten sind die- 
jenigen zu belegen, welche einem Betheiligten wegen Ablehnung oder Beilegung 
eines Zweikampfes, wegen Unterlassung oder Anzeige einer Herausforderung 
Verachtung bezeigen. 
Eilftes Kapitel. 
Von Verletzung der ehelichen Treue. 
Artikel 211. 
. Einfacheeshebeuö. 
Verletzt eine Person, welche in einer nach gesetzlicher Form vollzogenen und 
durch die zuständige Behörde noch nicht für getrennt oder nichtig erklärten Ehe 
lebt, die dem anderen Ehegatten schuldige Treue durch außerehelichen Bei- 
schlaf: so ist dieselbe mit Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu zwei Mona- 
ten, sowie die unverehelichte Person, welche des Beischlafes mit einer verehe- 
lichten Person sich schuldig macht, mit zwei-bis vierwöchentlicher Gefängniß= 
strafe zu belegen; jedoch wird in Gemaßheit des Gesetzes über die Verhältnisse 
der katholischen Kirchen und Schulen in dem Großherzogthume vom 7. Okto- 
ber 1828 F. 48 einer völligen Trennung der Ehe schon gleich geachtet die 
mit landesherrlicher Bestätigung erkannte Sonderung von Tisch und Bett für 
immer oder auf unbestimmte Zeit. 
Artikel 212. 
Doppelter Ehebeuch. 
Sind beide Personen, welche sich mit einander des Ehebruches schuldig machen, 
verehelicht, so tritt für eine jede zwei-bis dreimonatliche Gefängnißstrafe ein. 
Artikel 218. 
Mildernugegrunde. 
Wenn der Ehegatte, welcher sich des Ehebruches schuldig macht, von 
Tisch und Bett im Rechtswege auf bestimmte Zeit geschieden, oder von seinem 
Ehegatten verlassen worden ist, so ist die von ihm verwirkte Strafe auf 
die Hälfte herabzusetzen. 
Artikel 214. 
Bedingungen der Untersuchung. 
Wegen einfachen und wegen doppelten Ehebruches ist nicht von Amtswe- 
gen, sondern nur auf den Antrag einer durch ein solches Vergehen in ihren 
Rechten verletzten Person mit der Untersuchung zu verfahren.
	        
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