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Artikel 215.
Bei dem einfachen Ehebruche ist eine Untersuchung selbst nicht auf An-
zeige des unschuldigen Ehegatten zu verhängen, auch eine bereits begonnene
nicht fortzustellen, wenn nachgewiesen wird, daß der unschuldige Ehegatte aus-
drücklich oder stillschweigend verziehen hat.
Bei dem doppelten Ehebruche kann aber die Verzeihung des einen Ehe-
gatten die Untersuchung nicht hindern, wenn der Ehegatte des mitschuldigen
Theiles solche verlangt.
Artikel 216.
Böeliche Werlaffung eines Ehegatten.
Wer seinen Ehegatten wider dessen Willen und in der Absicht eigenmach-
tig verlaßt, die Ehe mit demselben nicht fortzusetzen, und entweder seinen
Aufenthaltsort verheimlichet, oder sich in das Ausland begiebt, ist auf Antrag
des verlassenen Theiles mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Mona-
ten zu bestrafen.
Artikel 217.
Diese Strafe kann bis auf sechs Monate Gefängniß gesteigert werden,
wenn ein Ehemann seine Frau und Kinder in einem mittellosen und hülfsbe-
dürftigen Zustande zurück läßt.
Artikel 218.
Bigamie.
Ein in einer nach gesetzlicher Form vollzogenen und durch die zustaͤn-
dige Behoͤrde noch nicht für getrennt oder nichtig erklärten Ehe lebender Ehe-
gatte, welcher sich anderweit verehelichet, wird mit ein= bis zweijähriger
Zuchthausstrafe zweiten Grades belegt.
Artikel 219.
Die Person, welche mit einer bereits verheiratheten Person eine eheliche Ver-
bindung eingegangen ist, wird mit drei= bis sechsmonatlichem Gefängnisse bestraft.
Artikel 220.
Leben beide Personen, welche sich des Verbrechens der doppelten Ehe
schuldig machen, schon in ehelicher Verbindung, so tritt gegen jede zwei bis
dreijährige Zuchthausstrafe zweiten Grades ein.
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