Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

172 
Artikel 221. 
Ein Ehemann, welcher unter dem Vorgeben, daß er unverheirakhet sey, 
eine Frauensperson zu einer ehelichen Verbindung mit ihm verleitet, ist mit 
drei= bis vierjaähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen. 
Artikel 222. 
MWilderungegrände. 
Ist die erste Verehelichung rücksichtlich des schuldigen Ehegakten als null 
und nichtig anzusehen, oder war eine Sonderung der Ehegatten von Tisch 
und Bett für bestandig, oder wenigstens auf unbestimmte Zeit schon vor der 
zweiten Verehelichung rechtlich eingetreten, oder ist der erste Ehegatte des 
schuldigen Theiles abwesend, und das bereits erfolgte Ableben desselben bei 
Eingehung der zweiten Verbindung aus wahrscheinlichen Gründen vorauszu- 
setzen gewesen, oder ist bei der zweiten Verehelichung die eheliche Beiwohnung 
nicht erfolgt: so sind die Art. 218, 219 und 221 vorgeschriebenen Strafen 
bei dem schuldigen Ehegatten auf sechsmonatliches bis zweijähriges Gefängniß 
und bei der mitschuldigen Person auf ein= bis zweimonatliches Gefängniß 
herabzuseben, in dem Art. 220 bemerkten Falle aber nur die Strafen der 
einfachen Bigamie in Anwendung zu bringen. 
Zwölftes Kapitel. 
Veom Diebstahl und von der Veruntrauung. 
Artikel 223. 
Einfocher Diebstohl. 
Wer eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers 
oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Person, mit der Absicht an 
sich nimmt, sich dieselbe zuzueignen und dadurch sich oder einem Anderen ei- 
nen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, ist, wenn der Diebstahl ohne die 
Art. 227 bis 234 angegebenen erschwerenden Umstände begangen worden, fol- 
gendermaßen zu bestrafen: 
1) bei einem Betrage des Diebstahles bis zu vollen fünf Thalern oder 
darunter mit Gefängniß bis zu sechs Wochen; 
2) bei einem Betrage des Diebstahles über fünf Thaler aber nicht über 
zehen Thaler mit Gefängniß von vier bis zu acht Wochen, oder Ar- 
beitshaus bis zu drei Monaten;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.