Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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einzuschreiten  und  ihm  im  etwaigen  Wiederholungsfalle  nach
Umständen  die  ertheilte  Erlaubuiß  zur  Ausübung  der  ärztlichen
und  wundärztlichen  Praxis  zeitweise  oder  für  immer  zu  entziehen
  und  daß  auch  gegen  einen  ärztlichen  oder  wundärztlichen
Praktikanten  in  solchem  Falle  bezüglich  der  Zulassung  zur  Praxis
in  gleicher  Weise  zu  versahren  sei.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  von  diesem  allerhöchsten
Befehle  mit  dem  Auftrage  in  Kenntniß  gesetzt,  ungesäumt  die
geeigneten  Vollzugs-Verordnungen  zu  treffen,  damit  derselbe
dem  sämmtlichen  ärztlichen  Personale  unverzüglich  zur  geeigneten
Nachachtung  eröffnet  werde  und  die  Polizeibehörden  hienach  in
gegebenen  Fällen  ihr  Verfahren  strengstens  bemessen,  und  damit
  jeder  angehende  praktische  Arzt,  Wundarzt  oder  Bader  künftig
  bei  der  Einweisung  in  die  Praxis  ausdrücklich  zu  der  Allerhöchst
  anbefohlenen  Anzeige  verpflichtet  werde.

München,  den  12.  Juli  1842.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtl.  k.  Regierungen,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.

6.  vo.
Art.  173.  des  Entwurfs  eines  Gesetzbuches  über  Verbrechen  und
Vergehen  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahr  1855.

Aerzte,  welche  als  solche  bei  dem  Zweikampfe  gegenwärtig
waren,  sind  straflos.

Motive  zu  Art.  173.  Die  Straflosigkeit  der  zum  Zweikampfe
  beigezogenen  Aerzte  ist  durch  Gründe  der  Humanität
geboten  und  von  allen  neueren  Strafgesetzgebungen  angenommen.

E.  21.
Vorschriften  über  die  Studiendisciplin  an  den  Hochschulen  des
Königreichs  Bayern  vom  Jahr  1835.

§.  105.  Wer  als  Secundant  oder  Zeuge  an  dem  Duelle
Antheil  nahm,  wird,  wenn  die  Duellanten  mit  2jähriger  Dimission
  bestraft  werden,  mit  Dimission  auf  ein  Jahr,  im  Falle
aber  gegen  die  Duellanten  die  Relegation  auf  die  Dauer  des
vorschriftsmäßigen  Universitäts-Aufenthaltes  erkannt  wird,  mit
Dimission  auf  2  Jahre  behandelt;  bei  verabredeter  und  erfolgter
lebensgefährlicher  Verwundung  oder  Tödtung  aber  mit  Relegation
auf  die  Dauer  des  vorschriftsmäßigen  Universitäts-Aufenthaltes