Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Stammregister  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
unterzeichnet.

Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene  Zahl  von  Jahren  Dividendenscheine,
  auf  jeden  Inhaber  lamend,  nebst  Talon  ausgereicht,  welche  nach
Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

Die  Aktien,  Dividendenscheine  und  Talons  werden  nach  den  unter  A.,
B.  und  C.  beigefügten  Formularen  ausgesiellt.

F.  7.

Sofort  nach  eingetretener  Wirksamkeit  der  Gesellschaft  müssen  mindestens
zehn  Prozent  der  Aktien,  im  Laufe  des  ersien  Jahres  aber  überhaupt  wenigstens
  zwanzig  Prozent  eingezahlt  werden.

Die  Einzahlung  der  weiteren  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse
der  Gesellschaft  in  Raten  von  zehn  Prozent.  Alle  Einzahlungen  müssen  binnen
  vier  Wochen  nach  einer  in  die  durch  F.  11.  bezeichneten  Zeitungen  einzurückenden
  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes  erfolgen.  Wer  innerhalb  dieser
  Frist  die  Zahlung  nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  eine
Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen  Betrages.  Wenn
innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  öffentlichen  Aufforderung  die
Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis
dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlung,  sowie
durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf
den  Empfang  von  Aktien  für  vernichtet  zu  erklären.

Eine  #eche  Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  durch
öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe  der  Nummern  der  Aktien.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  müssen  von
dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  gesucht  werden.  Derselbe  ist  auch
berechtigk,  die  fälligen  Einzahlungen  nebst  der  Konventionalstrafe  gegen  die  ersten
  Aktienzeichner  gerichtlich  einzuklagen,  so  lange  diese  noch  gesetzlich  haften.

.  8.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-OQuittungen
  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Aktien-Dokumente
  ausgewechselt.  Der  Zeichner  einer  Aktie  ist  für  die  Einzahlung
von  vierzig  Prozent  des  Nominalbetrages  derselben  unbedingt  verhaftet.

Nachdem  vierzig  Prozent  des  Aktienbetrages  eingezahlt  sind,  können  die
aus  der  Aktienzeichnung  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  vom  Aktienzeichner
  auf  einen  Oritten  durch  einen  von  Beiden  zu  unterzeichnenden  Uebertragsschein
  übertragen  werden,  wenn  der  Verwaltungsrath  diesen  Uebertrag  genehmigt.
  .

Die  Genehmigung  wird  nicht  nur  auf  dem  Uebertragsschein,  sondern
auch  auf  dem  zu  diesem  Zwecke  mit  einzureichenden  Interims-Quittungsbogen
vermerkt.

H.  9.