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Artikel 278.
Die Strafe des einfachen Diebstahles tritt auch gegen diejenigen Grund-
stücksbesitzer ein, welche das bei erlaubter Abwehrung oder Vertreibung des
Wildes zufällig erlegte oder eingefangene Wild nicht dem zur Jagd Berech-
tigten binnen zwölf Stunden zur Abholung anzeigen.
Artikel 279.
Ist der Wilddiebstahl gewerbmäßig betrieben worden, so ist die Vor-
schrift des Art. 282 in Anwendung zu bringen.
Artikel 280.
Jagdberechtigte, welche auf ihrem eigenen Reviere solches Wildes sich
anmaßen, welches zu der ihnen zustehenden Jagd nicht gehört, sind mit der
Strafe des einfachen Diebstahles zu belegen.
Artikel 281.
Die unbefugte Ausübung der Jagd in einem fremden Reviere oder die
Ueberschreitung des Jagdbefugnisses auf eigenem Reviere, ohne Anmaßung
des erlegten oder eingefangenen Wildes, ist auf Anzeige des Jagdberechtigten
mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern zu ahnden.
Artikel 282.
Wer in Flüssen, Bächen oder anderen Gewässern unbefugter Weise Fi-
sche oder Krebse fängt, ist mit der Strafe des einfachen Diebstahles zu bele-
gen. Ist aber die Entwendung mittelst Eröffnung verschlossener Fischkasten
oder Behälter oder mittelst Ablassung von Teichen begangen worden, so fin-
det die Strafe des Diebstahles durch Erbrechung Statt.
Artikel 2883.
Durch die Art. 275 bis 281 sind in dem Gesetze die Jagden und
Jagdgerechtsame betreffend vom 18. April 1821 nur die Kl. 14 bis 27,
den letzteren eingeschlossen, aufgehoben; dagegen bleibt der übrige Inhalt je-
nes Gesetzes, soweit ihm das gegenwärtige Strafgesetzbuch nicht sonst entge-
gentritt, neben den Art. 275 bis 281 in Gültigkeit.
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