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Artikel 289.
Ist eine solche Beschaͤdigung an Kirchen oder Bethaͤusern, zum oͤffent-
lichen Gebrauche dienenden Bauwerken, oͤffentlichen Denkmaͤlern, oͤffentlichen
Sammlungen fuͤr Wissenschaft oder Kunst, Friedhoͤfen, Graͤbern, oder Grab-
maͤlern veruͤbt worden: so ist, wenn die That aus bloßem Muthwillen began-
gen wurde, auf Gefaͤngniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis zu sechs
Jahren, wurde sie aber aus Bosheit verübt, auf Arbeitshaus oder Zucht-
haus zweiten Grades bis zu sechs Jahren zu erkennen.
Artikel 290.
Als ein besonderer Erschwerungögrund der gemeinen Beschädigung (Art.
288) ist es zu betrachten, wenn dieselbe an den Art. 226 genannten Gegen-
ständen begangen worden ist. Auf dergleichen Beschädigungen leidet insbe-
sondere die Bestimmung Art. 12 unter 2 wegen Schärfung der Gefängniß=
strafe Anwendung.
Artikel 291.
Saumfrebel.
Diejenigen, welche aus Bosheit oder Muthwillen Fruchtbaͤume oder andere
Baͤume, Weinstoͤcke, Straͤucher oder Holzpflanzungen beschaͤdigen oder zerstoͤ-
ren, oder die bei Baͤumen, Weinstoͤcken und Anpflanzungen angebrachten Pfaͤhle
und andere Befestigungs- und Sicherungsmittel umreissen oder sonst beschaͤ-
digen, sind gleichfalls nach der Groͤße des angerichteten Schadens und der
gezeigten Böswilligkeit mit Gefängniß bis zu Arbeitshaus von zwei Jahren
zu bestrafen.
Artikel 292.
Belohnung der Anzeige eines Baumfrevels.
Wer den Thaäter eines Baumfrevels anzeigt, soll, im Falle auf diese
Anzeige die Bestrafung erfolgt, nach dem Ermessen des Richters, aus dem
Vermögen des Thaters eine Belohnung von fünf bis zehen Thalern erhalten.
Artikel 298.
Wucher.
Wer wegen einer aus einem Darlehen oder einem anderen Kontrakte
herrührenden Forderung von dem Schuldner höhere, als die gesebzlich gestatte-
ten Zinsen oder andere den Betrag dieser Zinsen übersteigende, zu Geld zu
veranschlagende Vortheile sich versprechen oder leisten läßt, ist um den zehen-
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