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fachen Betrag des zu viel Bedungenen oder Erhobenen zu bestrafen. Gesetz-
lich gestattet sind Sechs vom Hundert auf das ganze Jahr, und es ist darnach
das Zinsmaß auch für andere Zeitabschnitte, Monate, Wochen, Tage u. s. w.,
zu berechnen.
Artikel 294.
AAuch diejenigen Glaubiger, welche von ihren Schuldnern sich größere
Summen oder bessere Münzsorten versprechen lassen, als sie zu fordern be-
sugt sind, oder für die Stundung einer Forderung sich mehr als den Be-
trag oder Werth der geseblich gestatteten Zinsen (Art. 298) geben oder
leisten lassen, sollen um den zehenfachen Betrag des Erhobenen oder nur Ver-
sprochenen bestraft werden.
Artikel 295.
In eine Geldbuße bis zu einhundert Thalern sind diejenigen zu verur-
theilen, welche bei Ausleihung von Darlehen den Schuldnern statt baren
Geldes Sachen aushändigen.
Artikel 296.
Diejenigen, welche bei dergleichen wucherlichen Geschäften als Unterhänd=
ler mitwirken, sind außer dem Verluste des Mäklerlohnes mit einer Geld-
strafe bis zu funfzig Thalern zu belegen.
Artikel 297.
Betrüglicher Wucher.
Hat ein Glaubiger, um den Schuldner zu täuschen, den wucherlichen
Kontrakt so eingekleidet, daß der Schuldner daraus das wahre Verhältniß
der Zinsen oder der statt derselben bedungenen Vortheile zu dem Kapitale
nicht erkennen konnte: so sind gegen den Gläubiger die Strafen des einfachen
Betrugs in Anwendung zu bringen.
Artikel 298.
——————.—1
Wenn jemand bereits wegen wucherlicher Handlungen bestraft worden
ist und sich eines solchen Vergehens wiederholt schuldig macht, so ist, außer
der nust wegen des Rückfalles, auf Gefangnißstrafe bis zu drei Monaten
zu erkennen.