Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 299. 
Gewesbmäßiger Wucher. 
Personen, welche den Wucher gewerbmäßig betreiben, sind, außer der 
Geldbuße, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Bei dem Rückfalle kann die Strafe auf Arbeitshaus bis zu zwei Jah- 
ren gesteigert werden. 
Artikel 300. 
Bestimmung über die Ungültigkeit wucherlicher Geschäfte. 
Ein wucherliches Geschäft ist nur in Bezug auf die dabei festgesetzten 
wucherlichen Bedingungen ungültig; eine Konfiskation wucherlich ausgeliehener 
Summen findet nicht Statt. 
Artikel 301. 
Unanwendbarkeit der Worschriften wegen des Wuchers auf kanfmännische 
Geschäfte. 
Die Strafbestimmungen wegen des Wuchers leiden auf eigentlich kauf- 
mannische, diesem Gewerbsbetriebe eigenthümliche Geschafte keine Anwendung. 
Sechszehntes Kapitel. 
Von Verletzungen der Sittlichkeit. 
Artikel 302. 
Iuee ft. 
Diejenigen, welche Verwandte in absteigender Linie zum Beischlafe miß- 
brauchen, sind mit ein= bis dreijahriger Zuchthausstrafe zweiten Grades, sowie 
die Descendenten, welche sich dazu hingeben, mit ein= bis sechsmonatlicher 
Gefängnißstrafe zu belegen. 
Artikel 308. 
Leibliche Geschwister und Stiefgeschwister, Schwiegerdltern und Schwieger- 
kinder, welche mit einander Unzucht treiben, ingleichen Stiefältern, welche mit 
ihren Stiefkindern dieses Verbrechens sich schuldig machen, werden, und zwar, 
was die Stiefältern anlangt, insofern nicht die Bestimmung Art. 304 auf 
sie anzuwenden ist, mit drei bis sechs Monaten Gefängniß bestraft; Stiefkin- 
der aber, welche sich ihren Stiefältern zur Unzucht hingeben, sind mit ein= bis 
sechsmonatlicher Gefängnißstrafe zu belegen.
	        
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