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Artikel 304.
Misßbrauch zur Unzucht.
Pflegeältern, Erzieher und Vormünder, welche ihre Pflegebefohlenen zur
unzucht mißbrauchen, ingleichen richterliche und polizeiliche Beamte, Gefan-
genwärter und Aufseher in Strafanstalten, welche mit den ihnen untergebenen
Gefangenen unzucht treiben, werden nach dem Verhältnisse des Mißbrauches
der anvertrauten Gewalt mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre,
oder mit Arbeitshaus von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Artikel 305.
Unzucht als Gewerbe.
Weibspersonen, welche die Unzucht als Gewerbe betreiben, sind mit drei-
bis sechswöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen.
Ist eine solche Weibsperson zu der Zeit des Beischlafes wissentlich mit
der Lustseuche behaftet gewesen, so findet sechomonatliche bis einjahrige Ar-
beitshausstrafe Statt.
Artikel 306.
K uppe le i.
Wer Weibspersonen, welche sich für Lohn zur unzucht brauchen lassen,
Anderen zuführt oder ihnen das unzüchtige Gewerbe in seiner Wohnung ver-
stattet, ist mit drei= bis sechswöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen. Diese
Strafe steigt auf drei= bis sechsmonatliches Gefängniß, wenn die Weibsper-
sonen mit der Lustseuche behaftet gewesen sind, oder die Kuppelei gewerbmäßig
betrieben wird, und in den beiden letzteren Fallen bei dem Rückfalle auf
sechsmonatliche bis einjährige Arbeitshausstrafe.
Artikel 307.
Die Verleitung unbescholtener Personen zu geschlechtlichen Vergehungen
mit Anderen wird mit drei= bis sechsmonatlichem Gefängnisse bestraft. Sind
hierzu Kinder unter vierzehn Jahren oder eigene oder fremde Ehefrauen oder
Verwandte in absteigender Linie oder Geschwister oder zur Erziehung anver-
traute Personen verführt worden: so findet Arbeitshausstrafe von sechs Mo-
naten bis zu vier Jahren Statt.