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Artikel 321.
Misßbeauch des öffentlichen Vertrauense.
Mit gleichen Geld= und Gefängniß-Strafen (Art. 320) sind Geistliche,
Advokaten, Notare, Aerzte, Hebammen, Vormünder und andere öffentlich be-
stellte Personen zu belegen, welche die ihnen in Folge dieser Stellung oblie-
genden Pflichten verletzen.
Artikel 322.
#GVerlehsng der Dienstpflicht.
Haus= oder Wirthschafts-Beamte, oder andere Privat-Diener, welche
in ihren Dienstverhältnissen ihre Dienstherrschaften vorsätzlich benachtheiligen,
um sich oder Anderen einen Vortheil zu verschaffen, sind, insofern nicht ein
schwereres Verbrechen dabei vorliegt, mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
zu bestrafen.
Artikel 823.
Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit.
Staatsdiener und andere öffentlich oder in Privat-Diensten angestellte,
oder als Arbeiter in Fabriken oder für Fabrikverleger, oder in anderen ge-
werblichen Unternehmungen beschäftigte Personen, welche dasjenige, was ihnen
vermöge ihres Amtes, ihrer Stellung oder ihres Dienstes bekannt oder an-
vertraut worden ist, und dessen Geheimhaltung ihnen obliegt, Anderen mit-
theilen, sind eben so, wie diejenigen, welche solche Personen zu dergleichen
Mittheilungen verleiten, mit Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten oder mit ver-
bältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen.
Artikel 324.
Unbefugtes Eindringen in fremde Geheimnisse.
Gleichergestallt ist das Eindringen in fremde Geheimnisse auf unerlaubte
Weise mit Gefängnißstrase bis zu vier Monaten oder mit verhältnißmaßiger Geld-
strafe zu ahnden.
Artikel 325.
Wahrheitswideige Wussage.
Wer in einer, ihn nicht selbst betreffenden Angelegenheit von einer öf-
fentlichen Behörde zur Angabe der ihm davon beiwohnenden Kenntniß aufge-