Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

207 
legt wissen will, als zur Zeit der Verübung gesetzlich angedroht war, würde 
es aber hinausgehen und zu einem ganz irrigen, eben so von dem alteren 
als dem neuen Rechte abweichenden, Resultate würde der Richter gelangen, 
wenn derselbe rücksichtlich bereits begangener Verbrechen nicht die Strafe über- 
haupt berücksichtigen, sondern die einzelnen milderen Bestimmungen, welche 
auf die Strafe des vorliegenden Verbrechens einen Einfluß dußern können, 
aus beiden Gesetzgebungen, der dlteren und der neuen, zugleich anwenden und 
mit einander vereiniget dem Verbrecher zu gute gehen lassen wollte. 
##k 8. 
Ob die auf ein Verbrechen zeither angedroht gewesene Strafe gelinder 
sey, als die nunmehr gesetzliche, ist, soviel das Strafuͤbel betrifft, nach dem 
im Gesetzbuche angegebenen gegenseitigen Verhältnisse der verschiedenen Straf- 
übel zu beurtheilen. 
Die nach den zeitherigen Gesetzen angedroht gewesene Zuchthausstrafe ist, 
wenn sie die Dauer von sechs Jahren übersteigt, dem Zuchthause ersten 
Grades und, wenn sie diese Dauer nicht übersteigt, dem Zuchthause zwei- 
ten Grades nach den Bestimmungen des Strafgesetbuches gleich zu achten. 
War die Zuchthausstrafe zeither aus Gnaden in Arbeitshaus verwandelt, 
so ist das ketztere, insofern es auf eine Vergleichung mit den Strafarten des 
Strafgesetzbuches ankommt, der Arbeitöhausstrafe gleich zu achten. 
S##. 4. 
# Ist eine Vergleichung der zeitherigen mit den neuen Strafen nicht mög- 
lich, so ist im Zweifelsfalle anzunehmen, daß die nach dem Strafgesetzbuche 
ausfallenden Strafen nicht härter sind, als die nach dem früheren Rechte. 
8. 5. 
Ist wegen eines Verbrechens eine niedrigere Strafart verwirkt, wegen 
dessen nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches nunmehr auf eine in einer 
böheren Strafart zu verbüßende Strafe zu erkennen seyn würde: so ist auf 
eine höhere Strafart nicht zu erkennen, vielmehr die niedrigere, wiewohl un- 
ter Berücksichtigung der Geltung der verschiedenen Strafarten, auszusprechen. 
. 6. 
· Ist eine längere Freiheitsstrafe verwirkt,, wo jetzt kürzere Freiheitsstrafe 
mit Schärfung eintreten würde, so ist auf lettere nicht zu erkennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.