Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 7. 
Wenn auf eine Strafart erkannt ist, wo nach dem Strafgesetzbuche der 
Richter eine andere gleichstehende Strafart (Geld, Gefaͤngniß oder Handar- 
beit) allein oder alternativ zuerkannt haben wuͤrde, so mag hierauf zwar noch 
erkannt werden, es bleibt aber dem Angeschuldigten freigestellt, sich der Strafe 
des fruͤheren Erkenntnisses zu unterwerfen. 
g. 8. 
Hat ein Verbrecher eine ihm zugetheilte Freiheitsstrafe anderer Art, als 
das Strafgesetzbuch fuͤr das vorliegende Verbrechen vorschreibt, bereits ange- 
treten, so ist es, moͤge die im Strafgesetzbuche angedrohte eine niedrigere oder 
eine höhere Strafart seyn, auch rücksichtlich der noch rückständigen Strafe bei 
der bereits angetretenen Strafart zu belassen und nur das Strafmaß nach 
der verschiedenen Geltung zu bestimmen. 
2* 
Damit es einer Abgabe der anhängigen Untersuchungen und der Inhaf- 
taten an andere Gerichte nach Maßgabe der neuen Kompetenz-Bestimmungen 
nicht bedürfe, so sind die bereits anhängigen Untersuchungen bei denjenigen 
Gerichten fortzustellen und zu Ende zu führen, bei welchen sie nach der zeit- 
herigen Gesetzgebung begonnen haben. 
Gegenwärtiges, von Uns höchsteigenhándig vollzogenes und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel versehenes Gesetz soll auf dem verfassungs- 
mäßigen Wege zu Jedermanns Nachachtung kund gemacht werden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 6. April 1889. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
  
Gese ", 
die durch Einführung des allgemeinen 
Strafgesetzbuches vom 5. April 1839 
nöthig gewordenen transitorischen Be- 
stimmungen betreffend.
	        
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