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stande nach begruͤndet ist, uͤber alle innerhalb ihrer Bezirke gelegene Haͤuser
und sonstige Grundstücke, sowie über alle dort wohnende oder auf längere
oder kürzere Zeit sich aufhaltende oder den Bezirk bloß durchreisende Personen.
g. 8.
Eine Einschränkung dieser Bestimmung (5. 2) findet nur in den Fällen Statt,
wo die Vorstände der nach der Regel zuständigen Polizei= und Verwaltungs-
Behörden, oder auch bei Patrimonial-Gerichten der Gerichtsherr, für ihre Per-
sonen oder rücksichtlich ihrer Ehegatten oder Verwandten in aufsteigender und
absteigender Linie oder im ersten Grade der Seitenlinie, betheiliget sind.
In solchen Fällen ist von der Unterbehörde oder nöthigen Falles von dem
Ortsvorstande, oder auch selbst von einer betheiligten Privat-Person, Anzeige
an die zuständige Oberbehörde zu erstatten, welche dann einer anderen Polizei-
oder Verwaltungs-Behörde, oder nach Befinden einem Kommissar aus ihrer
Mitte, die Sache aufträgt.
Es versteht sich übrigens, daß hierdurch die Verpflichtung der Orts-
obrigkeit und der ihr angehörigen Beamten und Diener zur polizeilichen Auf-
sicht und zu etwa nöthigem augenblicklichen polizeilichen Einschreiten keine Ein-
schränkung leidet.
g. 4.
Ausgeschlossen von der Zuständigkeit der Polizei= und Verwaltungs-
Behörden ist die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Uebertretungen obi-
ger Art (5. 1):
1) welche in dem allgemeinen Strafgesetzbuche mit Strafe bedroht und der
Zuständigkeit der Gerichte nicht durch ausdrückliche gesetlliche Bestimmung
besonders entzogen sind;
2) wegen deren die Gerichte durch besondere Gesetze oder Verordnungen für
zustandig erklärt sind;
3) welche in ein anderes, vor die Justiz-Behörden gehöriges Verbrechen
oder Vergehen übergehen.
Ausnahmen von der Bestimmung unter Nr. 1 finden jedoch insofern Statt,
daß die Polizei= und die Verwaltungs-Behörden zuständig sind:
a) wenn und soweit ihnen, als Dienstbehörden, durch Art. 326 des
Strafgesetzbuches die Ermächtigung zur Untersuchung und zum Strafer-
kenntnisse zugewiesen ist;