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Gericht oder, wenn keins dieser Verbrechen vor ein Kriminal-Gericht ge-
hört, dasjenige Lokal-Gericht vorzugsweise zuständig, welches die Un-
tersuchung zuerst zuständigerweise begonnen hat oder doch, zuerst hier-
zu veranlaßt, hätte beginnen sollen.
S. 7.
Die nach vorstehenden Bestimmungen eintretende Zuständigkeit eines Un-
tersuchungögerichtes erstreckt sich auf die Theilnehmer, Gehülfen und
Begünstiger, auch wenn diese nicht selbst in dem Gerichkösprengel ver-
brochen, noch sonst daselbst einen Gerichtsstand begründet haben, schon aus
dem Grunde der Konnerität. Nur zu Untersuchungen gegen die im §. 3
unter Nr. 1 bis 3 ausgenommenen Personen bedürfen Lokal-Gerichte noch
eines besonderen Auftrages, welchen auf kurzen Anzeigebericht nach Befinden
die Landesregierungen ertheilen.
g. 8.
Zum Behufe der vor die Kriminal-Gerichte gehoͤrigen Untersuchungen
haben die Lokal-Gerichte die Denunziationen unverzuͤglich anzunehmen, ihre
eigenen Wahrnehmungen, sowie die Gerüchte von geschehenen Verbrechen eifrig
zu verfolgen, nach Befinden mit der Verhaftung vorzuschreiten oder Steckbriefe
zu erlassen und darin auf des Fläüchtlings unmittelbare Ablieferung an das
Kriminal-Gericht anzutragen, die erste summarische Vernehmung zu halten,
unaufschiebliche Lokal-Besichtigungen, wie überhaupt alles, wobei Gefahr auf
dem Verzuge haftet, bei strenger Verantwortlichkeit vorzunehmen und hier-
auf die Abten nebst etwaigem Zubehör an das Kriminal-Gericht schleunig
abzugeben.
g. 9.
Inöbesondere liegt die Aufhebung Verwundeter und Getödteter — mit
Einschluß Verunglückter und Selbstmörder — und die Anwendung der Ret-
tungömittel den bokal-Gerichten ob, welche, wenn Verdacht vorliegt, daß ein
Verbrechen begangen worden sey, dem Kriminal-Gerichte schleunigst Anzcige zu er-
statten, außer diesem Falle aber der zuständigen Landesregierung unverzüglich zu
berichten haben. Jedoch sollen die Lokal-Gerichte des Neustädtischen Kreises,
unter der einen wie unter der anderen Voraussetzung, immer nur dem Krimi-