Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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unter b — wornach es in denfenigen Kriminal-Fällen, welche nach §. 86 Nr. 
1 bis 4 der Ober-Appellations-Gerichtsordnung in der Regel inappellabel sind, 
auf eingereichte Vorstellung des Angeschuldigten vom Ermessen der Landes- 
regierungen abhangen soll, die Berufung an das Ober-Appellationsgericht 
ausnahmsweise zuzulassen — nicht ferner Statt. Auch soll die Bestimmung 
unter a — wornach in dergleichen Fällen jedesmal, wenn der Angeschuldigte 
ganzliche Straflosigkeit mit einigem Anschein behauptet und nachzuweisen unter- 
nimmt, Defension und Berufung an das Ober-Appellationögericht verstattet 
werden soll — nur alsdann noch Amwendung finden, wenn nicht schon zwei 
vermtheilende Erkenntnisse (erster und zweiter Instanz) vorliegen. 
§S. 29. 
Im Uebrigen sind die dem Inhalte dieses Gesetzes entgegenstehenden all- 
gemeinen und besonderen gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen 
bierdurch aufgehoben. 
§#. 80. 
Gegenwärtiges Gesetz soll vom 1. August 1839 an, mit welchem auch das 
Strafgesetzbuch vom 5. April dieses Jahres in Kraft tritt, zur Anwendung 
kommen. 
urkundlich von Uns vollzogen und mit tuserem Großherzoglichen Staats- 
Jusiegel versehen zu Weimar am 10. April 1 
O Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
dt. Ernst Müller. 
e se 6 
über de inmPG 2 in Fri- 
minal= Sachen.
	        
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