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Regulativ
uͤber das Verfahren bei Versendung der im Artikel 1 Lit. C des Handels-
vertrages mit den Niederlanden vom 21. Januar d. J. (Regierungs-Blate
von diesem Jahre S. 101) bezeichneten vereinslandischen Fabrikate aus
dem Großherzogthume in das Königreich der Niederlande.
g. 1.
Bei Versendungen der vorgedachten verein Sländischen Fabrikate, als:
1) Zeuge, Gewebe und Bänder aus Seide;
2) Strümpfe und Strumpfwirker-Waaren, Spitzen und Tülle;
3) Messerwaaren und kurze Waaren (nach der Spezifikation des jetzigen
Niederländischen Tarifes)
aus den zollvereinten Sctaaten in das Königreich der Niederlande,
muß, wenn dere vertragsmäßig erleichterte Eingang in Anspruch genommen
wird, dem am Absendungsorte befindlichen oder nächstgelegenen
Steueramte mit gleichzeitiger Vorführung der Fabrikate zur Revision, eine
Anmeldung nach dem beiliegenden Muster zum uUrsprungszeugnisse (Certifikate)
vorgelegt werden, in welches
a) die Gattung und Menge der Gegenstände nach den gewerblichen Be-
nennungen und dem im Lbande der Versendung üblichen Gewichte
oder Maße,
b) die Zahl der Kolli und deren Zeichen und Nummern,
P) die Versicherung des Versenders an Eidesstatt, daß die zu versenden-
den Gegenstände in Fabrikaten aus den zollvereinten Staaten bestehen,
4) die Angabe, über welches Grenz-Zollamt (Haupt-Zollamt oder Neben-
Zollamt 1) der Auögang Statt finden soll, und endlich
Tc) der Ort der Absendung und der Name und Stand des Versenders
enthalten sind.
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ß. 2.
Deas Steueramt prüft die Richtigkeit der Anmeldung, seht, wenn sich
hierbei nichts zu erinnern findet, die Kolli unter Verschluß und bescheiniget