Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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die Anmeldung dahin, daß die darin bezeichneten Fabrikate aus dem freien 
Verkehre des Zollvereines abstammen, auch kein Zweifel gegen ihren ver- 
einsländischen ursprung obwalte. 
g. 8. 
In Begleitung dieses Ursprungs-Certifikates gelangen die Waaren zum 
Grenz-Ausgangsamte. 
. 4. 
Der Waarenführer übergiebt demselben das Certifikat, das Amt rekog- 
noszirt den Verschluß, ergänzt denselben bei etwa bemerkter Verletzung, wenn 
sich bei der in diesem Falle vorzunehmenden Revision der Waaren und Ver- 
gleichung derselben mit dem Certifikate nichts zu erinnern findet, trägt das 
Certifikat in ein zu führendes Notiz-Register ein, bescheiniget die erfolgte 
Ausfuhre nach davon genommener Ueberzeugung und giebt das solchergestalt 
bescheinigte Certifikat dem Waarenführer zum Ausweis bei dem Eingange in 
das Königreich der Niederlande, Behufs der dortigen vertragsmäßigen Be- 
handlung der Waare, zurück. 
g. 56. 
Der Verkehr mit den in Rede stehenden vereinsländischen Fabrikaten 
nach den Niederlanden durch die fahrenden Posten ist ebenfalls an Beglei- 
tung durch die vorgeschriebenen Certifikate gebunden. 
Die Versendungen können nur von solchen Orten aus erfolgen, wo ein 
zu dergleichen Abfertigungen befugtes Amt seinen Sitz hat. — Nach geschehe- 
ner Revision wird die Waare unter Verschluß gesetzt und dann mit dem be- 
scheinigten Certifikate, welches dem Poststücke offen beizulegen ist, auf die 
Post befördert. 
Weimar den 14. May 1839. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff.
	        
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