287
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachtraͤglich zu den S. 1, 2 und 8 der Ministerial- Bekanntmachung
vom 16. Oktober 1838, die Steuervergütung bei der Aus fuhre in-
ländischen Branntweines betreffend (Regierungs-Blatt vom Jahre 1838
S. 145—150), wird hierdurch zur offentlichen Kenntniß gebracht,
1) deß die Ausfuhre des Branntweines, auf welchen eine Vergütung
der Steuer in Anspruch genommen wird, wenn nicht im einzelnen
Falle auf besonderes Nachsuchen und unter besonderen Umständen etwas
Anderes ausnahmsweise nachgelassen worden, nur über ein König-
lich Preußisches oder ein Königlich Sächsisches Haupt-
Zollamt oder ein dazu mit Befugniß versehenes Neben-Zollamt
erster Klasse erfolgen kann, sowie
daß auch eine erwiesene Defraudation der Ausgleichungsabgaben
vom Branntweine den Verlust des ferneren Anspruchs auf Steuer-
vergütung bei der Ausfuhre inländischen Branntweines nach sich zieht.
Weimar den 3. May 1859.
x“' Sichtschee Stoats-Ministersum,
ement der Finanzen.
1 von Gerêdorff.
2
—
Bekauntmachunge n.
I. Es ist zu bemerken gewesen, daß manche Gerichte den Betrag frü-
herer noch unbezahlter Kostenrechnungen bei Aufstellung der Liquidationen über
weiter erwachsene Kosten in diese wieder mit aufnehmen. Da jedoch dieses
Verfahren den Vorschriften in den öS. 167— 170 des Gesetzes vom 27.
April 1836 nicht entspricht und leicht zu Irrungen Veranlassung giebt: so
wird solches, unter Androhung angemessener Geldstrafen für etwaige Zuwider=
handlungen, hierdurch untersagt.
Dabei wird zugleich, zur Beseitigung vorgekommener Zweifel, zu §. 160
des genannten Gesetzes die Erläuterung gegeben:
daß bei Entfernungen über eine Stunde das Botenlohn nur von je-
der vollen Stunde anzusetzen ist.
Weimar den 5. März und Eisenach den 12. April 1839.
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen.
n Müller. Wittich.