Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g) eine Verwarnung gegen Faͤlschung der in das Dienstbuch aufgenomme- 
nen Angaben uͤber die Verhaͤltnisse des Dienstboten und der einge- 
schriebenen Zeugnisse mit Hinweisung auf die gesetzlichen Strafen. 
Nur nach geschehener Beibringung eines solchen Dienstbuches erlangt 
ein vorläufig verabredeter Miethvertrag gesetzliche Gültigkeit. 
Wer einen Dienstboten, ohne daß derselbe ein solches Dienstbuch beige- 
bracht hat, länger als vierzehn Tage im Dienste behalt, verfallt in einen 
Thaler Strafe und bleibt überdieß, falls der Dienstbote nicht sofort wegge- 
wiesen werden kann, für alle dem Heimathsbezirke daraus erwachsende Nach- 
theile verantwortlich. 
Die auf vierzehn Tage zu Beibringung des Dienstbuches bestimmte Frist 
darf von der zuständigen Ortsbehörde in dazu geeigneten Fällen bis auf vier 
Wochen verlängert werden. 
Fäür die im Großherzogthume heimathsberechtigten Dienstboten hat die- 
jenige Obrigkeit das Dienstbuch auszustellen, welche nach §. 45 des Heimaths- 
gesetzes vom 11. April 1883 zur Ausstellung oder Beglaubigung der von 
den Ortsvorständen auszustellenden Heimathsscheine berufen ist. 
Bei Ausländern, welche nicht bereits mit einem, von einer öffentlichen 
Behörde ihrer Heimath ausgestellten Dienstbuche versehen sind, hat dagegen 
diejenige Obrigkeit das Dienstbuch auszufertigen, in deren Bereiche der Dienst- 
bote bei Bekanntmachung dieses Gesetznachtrages im Dienste steht oder zum 
ersten Male sich vermiethen will. 
g. 10. 
Bei dem Dienstantritte und bei jedem Dienstwechsel muß der Dienstbote 
sein Dienstbuch, bezüglich mit dem Zeugnisse des letzten Dienstherrn versehen, 
in den Städten Weimar, Eisenach und Jena bei den dasigen Polizei-Kommissio- 
nen, in den übrigen Städten bei den Stadtrathen, in den Dorsfschaften (ein- 
schlüssig der in jeden Ort rücksichtlich der Heimathsverhaltnisse einbezirkten Höfe, 
Güter, Mühlen 2c.) bei dem Ortsvorstande und in besonderen Ritterguts-Hei- 
mathöbezirken bei dem Besitzer des Rittergutes oder dessen Stellvertreter vorzeigen. 
Die betroffene Behörde hat das Dienstbuch zu prüfen und, wenn ihr 
gegründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Dienstboten in ihrem Bezirke 
nicht beigehen, in solches die Genehmigung zu bemerken (es zu visiren), auch 
das Erforderliche in die, für jeden Ort nach einem gedruckten Formular zu 
führende Gesinde-Tabelle einzutragen. 
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