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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben beschlossen, unter Aufhebung der Bestimmungen in den g8. 9 und 10
der Gesindeordnung vom 18. Juny 1828 (Reg. Blatt v. J. 1823 S. 40
bis 42) und an deren Stelle folgende Vorschriften zu ertheilen:
g. 9.
Jede Person, welche im Großherzogthume als Dienstbote sich vermiethen
oder ferner dienen will, ohne Unterschied, ob sie im Inlande oder im Aus-
lande heimathsberechtigt ist, jedoch mit Ausnahme der Wirthschaftsbeamten,
der gelernten Foͤrster, der Kunstgaͤrtner und anderer Diener gleicher Art, muß mit
einem, von einer oͤffentlichen Behoͤrde ausgestellten Dienstbuche versehen seyn.
Dieses soll enthalten:
a) einen kurzen Auszug aus der Gesindeordnung vom 18. Juny 1828
und aus dem gegenwaͤrtigen Nachtrage zu derselben;
b) den Namen, das Alter und den Heimathsort des Dienstboten;
) eine kurze Personbeschreibung des Dienstboten;
d) den Namen des Vaters, bezüglich der außerehelichen Mutter des
Dienstboten;
ge) die geeignete Bemerkung über das zeitherige Betragen des Dienstbo-
ten und
1) die erforderlichen leeren Blätter zur Eintragung der von den Dienst-
herrschaften auszustellenden Zeugnisse über die Aufführung, sowie der
von der Orts-Polizeibehörde oder dem Ortsvorstande zu ertheilen-
den Krglaubiyung, bezüglich Erlaubniß, zum Eintritte in den neuen
ienst;