Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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V. 
Auch von einem Juden ist während eines Sabbaths oder eines solchen 
jüdischen Festes, an welchem er keine Handlungsgeschäfte treiben darf, die 
Annahme eines auf ihn gezogenen Wechsels nicht zu verlangen. 
VI. 
Mit Genehmigung des Wechselinhabers darf die Annahme des Wechsels 
zu jeder Zeit geschehen. Außerdem muß der Bezogene bei allen ihm präsen- 
tirten Wechselbriefen, ohne Unterschied, ob sie auf Sicht lauten oder eine an- 
dere Bestimmung über die Zahlungszeit enthalten, über die Annahme derselben 
binnen vier und zwanzig Stunden von Zeit der Prsentation sich erklären. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zur Wechselordnung vom 20. Aprik 
1819 unter Beifügung Unseres Großherzoglichen Staatsinsiegels höchsteigen- 
händig vollzogen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. April 1839. 
Earl Friedrich. 
  
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
rdt. Ernst Müller. 
Geseh, 
einen Nachtrag zur Wechselordnung vom 
20. April 1819 emhaltend. 
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